Kann jemand, der obligatorisch also zwangsweise in der GKV weiterversichert wird als freiwillig Versicherter und der kein Einkommen hat, aus der GKV austreten und sich privat versichern?

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Martina Stamm-Fibich
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Frage von Werner F. •

Kann jemand, der obligatorisch also zwangsweise in der GKV weiterversichert wird als freiwillig Versicherter und der kein Einkommen hat, aus der GKV austreten und sich privat versichern?

Also nicht nur theoretisch sondern praktisch. Nimmt eine Private Krankenkasse so jemanden auf?

Wenn nicht hat er sich weder freiwillig versichert, noch bleibt er freiwillig versichert.
Er ist pflichtversichert und sollte geführt werden als pflichtversichert_A (=pflichtversichert als Alleinzahler),
denn das ist der Unterschied zu anderen Pflichtversicherten.

https://www.arbeitslos-ohne-leistungsbezug.de

Sehr geehrte Frau Stamm-Fibich.

Diese Frage bezieht sich auf Ihre Antwort zu einer anderen Frage von mir.

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/martina-stamm-fibich/fragen-antworten/warum-werden-menschen-deren-pflichmitgliedschaft-in-der-gkv-endet-und-die-zwangsweise

Daraus ein Auszug:

„Ich sehe in der Bezeichnung freiwillig Versicherte keinen Widerspruch. Denn freiwillig bedeutet, dass sich die betroffene Person entschieden hat, freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben. Obwohl sie die Möglichkeit hätte, in die Private Krankenversicherung zu wechseln.“

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Sehr geehrter Herr F.,

vielen Dank für Ihre Nachfrage auf meine Antwort an Sie vom 13. Januar 2023.

Ja, wer freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, kann aus der GKV austreten und sich privat versichern.

Dies regelt § 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Privaten Krankenversicherer sind verpflichtet, „alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, (…) und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt, Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. (…)“

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Sachverhalt haben, bitte ich Sie, mir eine E-Mail an martina.stamm-fibich@bundestag,de zu schreiben, da die Konversation auf dieser Plattform für mitlesende Personen sonst sehr unübersichtlich wird.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Stamm-Fibich, MdB

 

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