Würden Sie sich dafür einsetzen, dass die Durchführung von Wandertagen von gemeinnützigen Vereinen im hessischen Staatswald kostenfrei durch die Forstämter genehmigt werden?

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Frage von Horst E. •

Würden Sie sich dafür einsetzen, dass die Durchführung von Wandertagen von gemeinnützigen Vereinen im hessischen Staatswald kostenfrei durch die Forstämter genehmigt werden?

Der Landesbetrieb Hessen-Forst verlangt für die Nutzung des hessischen Staatswaldes für Wanderstrecken bei Wandertagen von gemeinnützigen Vereinen eine „Nutzungspauschale“ in von 297,50 Euro, wenn mehr als 200 Teilnehmer erwartet werden.

Der damalige zuständige Hessische Staatsminister Jörg Jordan hat 1991 zu Wanderveranstaltungen im Wald angeordnet (Staatsanzeiger für das Land Hessen 35/1991 vom 2. September 1991, Seite 2018f. Ziffer 788):

„Im Hinblick auf die besondere gesellschafts- und gesundheitspolitische Bedeutung des Sports, den hohen Freizeitwert derartiger Veranstaltungen und mit Rücksicht auf den i. d. R. gemeinnützigen Charakter der veranstaltenden Vereine bitte ich, die oben genannten Veranstaltungen im Staatswald des Landes unentgeltlich zu gestatten und zu unterstützen.“

Die Wanderfreunde Hatzbachtal meinen, dass diese Feststellung immer noch ihre Berechtigung hat. Wanderveranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen im hessischen Staatswald sollten kostenfrei sein.

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Sehr geehrter Herr E.,

haben Sie Dank für Ihre Frage. Ich finde es absurd, eine Nutzungspauschale für Wandertage im hessischen Staatswald zu erheben. Insoweit stimme ich meiner Kollegin und Fachsprecherin, Wiebke Knell, völlig zu. Dies gilt auch für die Begründung.

Sowohl im Hessischen Waldgesetz als auch im Bundeswaldgesetz ist jeweils in §1 die Erholungsfunktion des Waldes dokumentiert. Der Wald in Hessen dient demnach unter anderem dazu  „Menschen einen Erholungsraum zu bieten und das Naturerlebnis zu ermöglichen, zum Genuss von reiner Luft und Ruhe, zur Steigerung der Gesundheit und des Wohlbefindens, zum Spazieren und Wandern, zur sportlichen, naturverträglichen Betätigung, zur Umweltbildung und zur naturverträglichen touristischen Entwicklung (Erholungsfunktion).“ (§1 (2) Nr. 4 HWaldG).  In Deutschland gilt darüber hinaus ein allgemeines Betretungsrecht des Waldes (§14 BWaldG). Demnach können Waldbesitzer, egal ob privat, staatlich oder kommunal, niemandem verbieten, den Wald zum Zweck der Erholung zu betreten.

Der Wald muss seiner Erholungsfunktion nachkommen können, das Land Hessen muss dabei als gutes Vorbild vorangehen und sollte künftig auf die Erhebung von Nutzungspauschalen verzichten.

Mit freundlichen Grüßen
Matthias Büger

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