Frage an Matthias Miersch bezüglich Recht

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Matthias Miersch
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Frage von Marco H. •

Frage an Matthias Miersch von Marco H. bezüglich Recht

Hallo Herr Dr. Miersch,

mich interessiert ein Rechtsstreit aus RLP. Es geht um ein Urteil, gesprochen vom OLG Koblenz 1. Senat Familie (Az: 13 UF 32/17) vom 14.02.17.

Einen Link übersende ich Ihnen hiermit:

http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentenanzeige&showdoccase=1&doc.id=KORE242742017&doc.part=L

Nun zu meinem Anliegen:

Ich möchte keine Bewertung des Urteils vornehmen, sondern lediglich auf die Rn58 verweisen und von Ihnen eine Erklärung erbitten, wie denn diese Aussage zu interpretieren ist und was Ihnen selbst davon -tatsächlich-
bekannt ist? Des Weiteren interessiert mich, ob Sie auf bundespolitischer Ebene diesen Sachverhalt intensivst zur Debatte stellen werden und ob Sie ggf. daran mitwirken einen Untersuchungsausschuss einzubestellen? Die Voraussetzungen dafür sind nach Ansicht vieler Experten gegeben. Wie sehen Sie das?

Wie konnte es eigentlich zu diesem Rechtsbruch kommen und wann wird die rechtsstaatliche Ordnung wieder hergestellt sein?

Vielen Dank.

Hier noch die von mir avisierte Aussage:

"Zwar hat sich der Betroffene durch seine unerlaubte Einreise in die Bundesrepublik nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG strafbar gemacht. Denn er kann sich weder auf § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG noch auf § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 GFK berufen. Die rechtsstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik ist in diesem Bereich jedoch seit rund eineinhalb Jahren außer Kraft gesetzt und die illegale Einreise ins Bundesgebiet wird momentan de facto nicht mehr strafrechtlich verfolgt."

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Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Selbstverständlich ist mir die entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz bekannt. Sie wird ja auch in den sozialen Medien und im Internet – in entsprechenden Kreisen – interpretiert und kommentiert. Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich die Unabhängigkeit der Justiz als festen Grundsatz betrachte, so dass ich an dieser Stelle nicht interpretieren und kommentieren möchte. Allerdings möchte ich auf die Aussage des Pressesprechers des OLG Koblenz hinweisen, wonach es sich bei der entsprechenden Aussage nicht um die offizielle Meinung des OLG handele.

Inzwischen hat auch die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage eine Stellungnahme – unter der Drucksachennummer 19/1109 – abgegeben, in der unter anderem darauf hingewiesen wird, dass nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die unerlaubte Einreise einer ausländischen Person in das Bundesgebiet strafbar ist. Allerdings ist in dem Tatbestand die Voraussetzung „unerlaubt“ enthalten, so dass die Bundesregierung auf die Rechtsstellung von Flüchtlingen unter anderem aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention hinweist. Wann ein entsprechender Status vorhanden ist und wann ein strafrechtliches Verhalten ggf. vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich sind diesbezüglich die entsprechenden Strafverfolgungsbehörden zuständig, die wiederum der Aufsicht der Bundesländer unterstehen.

Sehr geehrter Herr H., ich hoffe Ihnen mit diesen Ausführungen weiter geholfen zu haben.

Die vollständige Antwort der Bundesregierung können Sie gern unter folgendem Link nachlesen:

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/011/1901109.pdf

Mit freundlichen Grüßen
Matthias Miersch

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