Frage an Michael Frieser bezüglich Recht

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Michael Frieser
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Frage von Heinrich V. •

Frage an Michael Frieser von Heinrich V. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Frieser,

der Justiz- und Psychiatrieskandal Gustl Mollath ist Ihnen doch sicherlich nicht verborgen geblieben, oder?

Was können Sie dazu beitragen, dass Herr Mollath (Ihr Nürnberger Landsmann) schnellstens wieder in Freiheit kommt?

Wie man der heutigen Rheinischen Post entnehmen kann, wurde gestern im Bundestag ein Gesetz verabschiedet, welches eine Zwangsbehandlung mit schlimmsten Nervengiften ab sofort wieder möglich macht. Siehe: http://bit.ly/104m49Y

Haben Sie im Bundestag dafür gestimmt?

Bitte gebe Sie mir kurzfristig Antwort.

Mit freundlichen Grüßen nach Nürnberg

Heinrich Vetter

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Vetter,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Ihre Frage, was ich dazu beitragen kann, dass Herr Mollath schnellstmöglich wieder in Freiheit kommt, kann ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantworten.

Ich verfüge nicht über die medizinische Sachkenntnis, um die Einweisung Herrn Mollaths, die von mehreren Gutachtern und Gerichten bestätigt und bei jährlichen ärztlichen Untersuchungen überprüft wurde, auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Wichtig ist deshalb zunächst, dass schnellstmöglich geprüft wird, ob die Unterbringung von Herrn Mollath in die Psychiatrie gerechtfertigt war und ob Herr Mollath die medizinische Unterstützung in Form einer Unterbringung benötigt. In einem so komplexen Fall hielte ich es für fahrlässig und auch nicht im Interesse Herrn Mollaths, seine Entlassung zu fordern, bevor nicht unabhängiges medizinisches Fachpersonal den medizinischen Zustand und die daraus folgende notwendige Behandlung festgestellt haben.

Zu dem zweiten Teil Ihrer Frage teile ich mit, dass die Schaffung einer gesetzlichen Rechtsgrundlage für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche
Zwangsbehandlung des Betreuten notwendig war. Leider gibt es einige Fälle, in denen die Behandlung auch gegen den natürlichen Willen des Betroffenen notwendig ist, um ihn vor schwerwiegenden Gesundheitsgefahren zu schützen. Ohne das von Ihnen kritisierte Gesetz würde Menschen, denen die Einsichtsfähigkeit fehlt, eine notwendige medizinische Behandlung vorenthalten. Fachgerechte Behandlungen können Menschen, die eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellen, soweit stabilisieren, dass sie wieder in der Gesellschaft leben können und nach Wiederherstellung ihrer Einsichtsfähigkeit ein selbstbestimmtes Leben führen können.

Am 10. Dezember führte der Rechtsausschuss des Bundestages eine öffentliche Sachverständigenanhörung durch. An dieser Anhörung nahmen neben juristischen und medizinischen Experten auch Sachverständige aus dem Kreis der Betroffenen sowie ihrer Angehörigen teil. Befragte Experten schilderten Fälle in denen mangels Rechtsgrundlage eine Behandlung nicht erfolgen konnte und die Betroffenen und ihre Familien die teils unvorstellbaren Lasten, die eine schwerwiegende psychische Erkrankung mit sich bringt, tragen mussten.

Auch der Bundesgerichtshof betonte, dass die Folge einer fehlenden gesetzlichen Regelung sein kann, "dass ein Betroffener ohne eine solche Behandlung einen erheblichen Schaden nimmt“ (BGH Az.: XII ZB 99/12, Nr. 48).

Jedoch wurde beachtet, dass eine ärztliche Behandlung gegen den Willen des Betroffenen nur das letzte unvermeidbare Mittel sein darf, um ihn vor einem
erheblichen Gesundheitsschaden zu bewahren. Eine Zwangsbehandlung ist nur möglich, wenn alle milderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um die
drohende gesundheitliche Gefahr abzuwenden.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gesetz keinesfalls, wie in Ihrer Frage angedeutet, eine Grundlage schafft, um Menschen gegen ihren Willen mit Giften zu traktieren. Es geht darum, dass Menschen, die auf Grund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme nicht erkennen können, Hilfe erhalten, wenn ihnen ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht.

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage schafft die Neuregelung für die Beteiligten mehr Transparenz und stärkt mit ihren strengen materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen die Selbstbestimmung der Betreuten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Frieser

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