Warum gilt die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur für Privatleute? Steht die SPD noch für den einfachen Bürger?

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Michael Schrodi
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Frage von Marc S. •

Warum gilt die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur für Privatleute? Steht die SPD noch für den einfachen Bürger?

Sehr geehrter Herr Schrodi,

die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG auf 20.000€ für Termingeschäfte gilt nur für Privatbürger. Nicht für Unternehmen.

Sie sagen, die Gesetzesänderung würde eine Belastung der Allgemeinheit durch "riskante Finanzwetten" mindern.
Weiterhin sagen Sie, die Begrenzung sei für Anleger mit höheren Vermögenswerten gerechtfertigt, da diese durch den niedrigen Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent begünstigt werden.

Leider jedoch ist es hier wieder einmal so, dass diese Regelung nur den einfachen Bürger betrifft.
Jeder, der ein größeres Kapitalvermögen und das nötige steuerrechtliche Know-How besitzt, gründet einfach eine GmbH oder ähnliches und ist damit von dieser Regelung gänzlich unbetroffen.

Sie geben sich als Partei des einfachen Bürgers, machen aber Steuerregelungen, die wohlhabende kinderleicht umgehen können. Der einfache Bürger hingegen darf im schlimmsten Fall sogar auf Verluste noch Steuern zahlen. Halten Sie das für gerecht?

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