Die Flächenversiegelung soll perspektivisch auf 0 ha täglich reduziert werden. Muss eine Kommune als Ausgleich einer Versiegelung eine andere Fläche 1:1 entsiegeln?
Sehr geehrte Frau Neubaur,
die Stadt Solingen plant, grüne Flächen im Grüngürtel (Fürkeltrath II, Schrodtberg) für gewerbliche Zwecke zu entwickeln und damit zu versiegeln.
In einer Bürgerfragestunde wurde auf Nachfrage mitgeteilt, dass seitens der Stadt keine Entsiegelung anderer Flächen im Sinne eines 1:1-Ausgleichs vorgesehen sei.
Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie um Auskunft:
Welche konkreten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzpflichten bestehen für Kommunen bei derartigen Eingriffen in Natur und Landschaft? Insbesondere interessiert mich, nach welchen Kriterien der erforderliche Ausgleich bemessen wird und in welcher Form dieser üblicherweise zu erfolgen hat.
Darüber hinaus wäre für mich von Interesse, inwieweit Entsiegelungsmaßnahmen als Ausgleich in Betracht gezogen werden müssen oder ob alternative Maßnahmen als gleichwertig angesehen werden können.
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Antwort.
Das Ziel, die Flächenneuinanspruchnahme langfristig deutlich zu reduzieren, ist ein zentraler Baustein einer nachhaltigen Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung. Gleichzeitig sind die rechtlichen Vorgaben für den Ausgleich von Eingriffen komplex und vom jeweiligen Planungs- und Genehmigungsverfahren abhängig.
Zunächst ist zu unterscheiden, ob das geplante Vorhaben einen naturschutzrechtlichen oder einen baurechtlichen Ausgleich nach sich zieht. Diese Abgrenzung ergibt sich aus § 18 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz. Vereinfacht gilt: Bei Vorhaben innerhalb von Gebieten mit Bebauungsplan sowie im Innenbereich greifen in der Regel die Instrumente des Bauplanungsrechts. Bei Vorhaben im Außenbereich oder bestimmten Planfeststellungsverfahren gelten dagegen unmittelbar die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen.
Sofern ein baurechtlicher Ausgleich erforderlich ist, sind entsprechende Ausgleichsmaßnahmen bereits im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen und insbesondere im Bebauungsplan abzuwägen und festzulegen.
Grundsätzlich gilt unabhängig davon: Ein Eingriff in Natur und Landschaft wird nicht schematisch nach dem Prinzip „1 Quadratmeter versiegelt = 1 Quadratmeter entsiegelt“ ausgeglichen. Die Kompensation orientiert sich vielmehr an den betroffenen ökologischen Funktionen.
Hierfür werden Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen anhand anerkannter Bewertungsverfahren, insbesondere über die numerische Bewertung von Biotoptypen, ermittelt.
Entsiegelungsmaßnahmen können dabei grundsätzlich eine geeignete Ausgleichsmaßnahme sein, wenn sie zur Wiederherstellung ökologischer Funktionen beitragen. Sie sind jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Ebenso können andere Maßnahmen als gleichwertig anerkannt werden, beispielsweise die Entwicklung oder Aufwertung von Biotopen, Renaturierungen oder andere naturschutzfachlich geeignete Maßnahmen.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW (LANUK) hat dazu detaillierte Listen und Arbeitshilfen erstellt, die hier zu finden sind.
Ein Ausgleich muss außerdem nicht zwingend innerhalb derselben Kommune erfolgen. Maßgeblich ist, dass ein räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Kompensation vorhanden ist, der sich über Kompensationsräume definiert. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass verschiedene Ausgleichsmaßnahmen lokal gebündelt werden und somit einen höheren Effekt erzielen, als wenn viele kleine Kompensationsmaßnahmen verstreut stattfinden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Ausgleichsmaßnahmen über sogenannte Ökokonten vorzuhalten und nachträglich konkreten Eingriffen zuzuordnen.
Welche konkrete Kompensationsmaßnahme für das von Ihnen angesprochene Vorhaben in Solingen vorgesehen ist, lässt sich ohne Einsicht in die Planunterlagen nicht beurteilen. Hierzu empfehle ich Ihnen, sich an die zuständige Untere Naturschutzbehörde, bzw. an die Stadt Solingen zu wenden und Auskunft zu den vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sowie zum Kompensationsverzeichnis einzuholen.
