Sollte nicht ein Gesetz beschlossen werden, dass die wichtigsten Funktionen aller Internetseiten auch ohne Cookies und Tracking nutzbar sein müssen?

Nils Schmid MdB SPD
Nils Schmid
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Frage von Reinhard G. •

Sollte nicht ein Gesetz beschlossen werden, dass die wichtigsten Funktionen aller Internetseiten auch ohne Cookies und Tracking nutzbar sein müssen?

Sehr geehrter Herr Schmid,
mich stört seit längerem, dass immer weniger Internetseiten noch funktionieren, ohne das Cookies zugelassen werden. Häufig gibt es zwar sehr umfangreiche Einstellungsmöglichkeiten, die aber wohl kaum jemand durchgeht. Viel zu selten kann angeklickt werden: „Cookies verweigern“ – und die Internetseite funktioniert trotzdem. Zusätzlich werden die Surfer auf fast allen Seiten getrackt, ohne echte Chance, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Zudem besteht, nach meiner Ansicht, zunehmend die Gefahr, dass persönliche Daten von Dritten weitergegeben werden. Vielleicht auch beim Home-Office?
Wäre es nicht besser für das schnelle Surfen und den Datenschutz, wenn Internetnutzer das Setzen von Cookies generell ablehnen könnten und die wesentlichen Funktionen der Internet-Seiten wären dann trotzdem gegeben? Und wenn der Nutzer in Browser angibt, dass er nicht verfolgt werden will, dann auch tatsächlich nicht getrackt wird? Wie ist ihre Meinung dazu?
Mit freundlichen Grüßen

Nils Schmid MdB SPD
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr G.,

danke für Ihre Nachricht.

Gerne will ich Sie auf das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) hinweisen, das der Bundestag unmittelbar vor dem Ende der Legislaturperiode beschlossen hat. Für mehr Informationen zum TTDSG möchte ich Sie auf die Website des Bundeswirtschaftsministeriums verweisen:

„Das TTDSG schafft mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zum Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt. Das Gesetz kann zusammen mit dem neuen Telekommunikationsgesetz am 1. Dezember 2021 in Kraft treten.

[…]

Das TTDSG stellt klar, dass das Speichern von und der Zugriff auf Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers grundsätzlich nur mit einer DSGVO-konformen Einwilligung erlaubt ist (Stichwort: Cookies). Ausnahmen werden entsprechend den Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie festgelegt (§ 25 TTDSG).

Mit Blick auf Cookies soll mit dem TTDSG auch ein nutzerfreundliches und wettbewerbskonformes Einwilligungsmanagement erreicht werden, das anerkannte Dienste, Browser und Telemedienanbieter einbeziehen soll.“ https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/05/20210528-gesetz-zum-schutz-der-privatsphaere-in-der-digitalen-welt-beschlossen.html)

Im Rahmen des TTDSG haben wir vorgesehen, dass zukünftig etwa sogenannte PIMS (Personal Information Management Services) für Nutzerinnen und Nutzer das Einwilligungsmanagement für Cookies übernehmen können. Das bedeutet, dass man als Nutzerin und Nutzer ihre/seine Präferenzen voreinstellen kann. Hierzu gibt es aber noch zahlreiche technische, konzeptionelle und rechtliche Fragen zu klären. Deswegen hat der Bundestag mit dem Gesetz eine Verordnungsermächtigung für eine Verordnung zur konkreten Ausgestaltung eines wirksamen Einwilligungsmanagements vorgesehen, in der diese Fragen - mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat - detailliert geregelt werden sollen. Diese Regierungsverordnung wird die neue Bundesregierung auf den Weg bringen und es ist vorgesehen, deren Umsetzung aufmerksam zu beobachten und zu evaluieren.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Nils Schmid, MdB

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