Werden Sie sich im Haushaltsausschuss dafür einsetzen, dass die einjährige Haltefrist für Kryptowährungen (§23 EStG) erhalten bleibt, wie es der bisherigen Linie Ihrer Fraktion entspricht?

Portrait von Oliver Vogt
Oliver Vogt
CDU
68 %
13 / 19 Fragen beantwortet
Zum Profil
Frage von Katrin L. •

Werden Sie sich im Haushaltsausschuss dafür einsetzen, dass die einjährige Haltefrist für Kryptowährungen (§23 EStG) erhalten bleibt, wie es der bisherigen Linie Ihrer Fraktion entspricht?

Der Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 (Kabinettsbeschluss vom 6. Juli) sieht vor, Kryptowerte im Privatvermögen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und die einjährige Haltefrist abzuschaffen – eingeplant als Einnahmebaustein von rund einer Milliarde Euro, obwohl die Maßnahme nicht im Koalitionsvertrag vereinbart ist.

Der Blick nach Österreich mahnt zur Skepsis: Dort wurde die Haltefrist 2022 abgeschafft, Krypto-Gewinne werden seither pauschal mit 27,5 % besteuert. Die erhofften Mehreinnahmen blieben aus – selbst im Bullenjahr 2024 kamen nur rund 34 Millionen Euro zusammen. Auf Deutschland übertragen stünde die veranschlagte Milliarde damit auf sehr dünnem Fundament. Hinzu kommt der Systembruch: Gold, Fremdwährungen und andere private Wirtschaftsgüter blieben bei der Jahresfrist des §23 EStG – nur Kryptowerte würden herausgelöst. Ihre Fraktion hat die Haltefrist bislang als bewährte Regelung verteidigt. Ich bitte um Ihre Festlegung, bevor der Haushalt 2027 verhandelt.

Portrait von Oliver Vogt
Antwort von CDU

Sehr geehrte Frau L.,

vielen Dank für Ihr Schreiben zur geplanten Reform der Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen. Ich teile Ihre Bedenken und sehe den inzwischen vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Referentenentwurf in seiner derzeitigen Fassung ausgesprochen kritisch.

Nach geltendem Recht werden Gewinne aus der privaten Veräußerung von Kryptowerten wie Bitcoin oder Ether innerhalb eines Jahres grundsätzlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Nach Ablauf dieser einjährigen Haltefrist sind entsprechende Veräußerungsgewinne hingegen steuerfrei. Im Gegenzug können dann auch etwaige Verluste steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Der vorliegende Referentenentwurf sieht nun vor, laufende Erträge aus der Überlassung bestimmter Kryptowerte sowie Veräußerungsgewinne künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln. Für die betroffenen neu angeschafften Kryptowerte würde damit die bisherige Steuerfreiheit nach Ablauf der einjährigen Haltefrist entfallen.

Besonders kritisch sehe ich dabei die unterschiedlichen Belastungswirkungen. Während kurzfristig orientierte Anleger mit einem hohen persönlichen Einkommensteuersatz künftig von der grundsätzlich 25-prozentigen Kapitalertragsteuer profitieren könnten, würden langfristig orientierte Privatanleger durch den Wegfall der Steuerfreiheit zusätzlich belastet. Ausgerechnet kurzfristige Spekulationsgeschäfte könnten damit steuerlich begünstigt werden, während der langfristige Vermögensaufbau an Attraktivität verliert.

Das halte ich für ein falsches Signal. Gerade in unserem mittelständisch geprägten Mühlenkreis Minden-Lübbecke ist mir wichtig, dass sich private Vorsorge, langfristiges Sparen und eigenverantwortlicher Vermögensaufbau lohnen. Wer sein bereits versteuertes Einkommen langfristig investiert, sollte sich auf nachvollziehbare und verlässliche steuerliche Rahmenbedingungen verlassen können. Das gilt unabhängig davon, ob jemand in klassische Anlageformen oder neue digitale Vermögenswerte investiert.

Hinzu kommen erhebliche rechtliche Fragen. Die einjährige Haltefrist ist schließlich keine eigens für Kryptowährungen geschaffene Sonderregelung, sondern Bestandteil der allgemeinen Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Einkommensteuergesetz. Sie gilt beispielsweise auch für physisches Anlagegold und bestimmte private Fremdwährungsgeschäfte. Wer diese Regelung ausgerechnet für bestimmte Kryptowerte abschaffen möchte, muss deshalb überzeugend darlegen, weshalb diese steuerlich anders behandelt werden sollen als etwa Gold, Kunstgegenstände oder ein als Wertanlage gehaltener Oldtimer. Die bisher vorgebrachten Argumente überzeugen mich nicht. Auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes sehe ich hier weiteren Begründungsbedarf.

Ebenso wenig überzeugt mich bislang die finanzpolitische Argumentation. Zwar werden im Referentenentwurf zusätzliche Steuereinnahmen prognostiziert. Ob diese tatsächlich in der erwarteten Höhe erzielt werden können, bleibt jedoch fraglich. Schließlich könnten künftig auch Verluste aus entsprechenden Kryptogeschäften mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden. Die tatsächlichen Auswirkungen auf das Steueraufkommen müssen deshalb sorgfältig geprüft werden.

Darüber hinaus befürchte ich einen erheblichen zusätzlichen bürokratischen Aufwand. Neue steuerliche Abgrenzungs- und Nachweispflichten würden nicht nur private Anleger und Handelsplattformen, sondern auch die Finanzverwaltung belasten. Gerade in Zeiten, in denen wir dringend Bürokratie abbauen und unsere Verwaltung effizienter gestalten müssen, sollten wir keine zusätzlichen komplizierten Regelungen schaffen, deren praktischer Nutzen zweifelhaft ist.

Für mich steht deshalb fest: Eine Reform der Besteuerung von Kryptowerten muss sachlich begründet, rechtlich folgerichtig, verständlich und praktikabel sein. Gleichzeitig dürfen wir die Innovationskraft neuer Technologien und die berechtigten Interessen langfristig orientierter Privatanleger nicht aus dem Blick verlieren.

Ich werde das weitere Gesetzgebungsverfahren entsprechend kritisch begleiten und mich für eine ausgewogene, innovationsfreundliche und bürokratiearme Lösung einsetzen. In seiner derzeitigen Fassung halte ich den vorliegenden Entwurf jedenfalls nicht für zustimmungsfähig.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Oliver Vogt MdB

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Oliver Vogt
Oliver Vogt
CDU

Weitere Fragen an Oliver Vogt