Frage an Patrick Sensburg bezüglich Jugend

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Frage von Daniel G. •

Frage an Patrick Sensburg von Daniel G. bezüglich Jugend

Sehr geehrter Herr Abgeordneter Prof. Dr. jur. Sensburg,

ich nehme eben Bezug auf die Fragestellung vom 11.06. und Ihre Antwort vom 12.06.15.

Also ich bin kein Jurist. Ich bin Vater einer 6-jährigen Tochter.

Wer Kinder hat, der kennt die Auswirkungen, der unwiderlegbaren Vermutung der Unreife. D.h., wenn Sie heute ein 6-Jähriges Kind befragen, will es morgen etwas ganz anderes - wenn ihm ein Sachverhalt erklärt wird, ist es dem Kind geradezu unmöglich, den Gesamtzusammenhang zu erfassen und die Folgen in der Gesamtheit aller Tragweiten abzuschätzen oder die Folgen in allen seinen Lebenslagen überhaupt zu erkennen.

1. Wie kann es dann sein, dass Kinder ausgerechnet in Familien-Gerichtsverfahren immer wieder von Richtern, Gutachtern oder Sozialpädagogen verhört werden und die Aussagen zur Grundlage staatlichen Handeln gemacht werden, obwohl der Gesetzgeber aus diesem Grund, das Kind schon per Gesetz für Geschäftsunfähig erklärt.

2. Wie will der rechtserheblich Nachweis erbracht werden, dass das Kind die Rechtsbelehrung, wie auch die Folgen und Tragweiten seiner Aussage oder Aussageverweigerung und das sich daraus ergebende Schicksal für alle Beteiligte wissen können muss?

3. Wie soll ein 6-jähriges Kind prüfen und bestätigen, ob alles was es gesagt hat, zusammen mit den Fragen, tatsächlich vollständig und zutreffend ins Protokoll aufgenommen wurde?

4. und wo ist der Rechtsanwalt, der die Rechte des Kindes dann tatsächlich, also effektiv, schützt? Oder können die Eltern ihrem Kinde - wenn ja oder nein, auf welcher Rechtsgrundlage - einen eigenen Rechtsanwalt stellen.

Mit besten Grüßen
Daniel Grumpelt

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Sehr geehrter Herr Grumpelt,

die von Ihnen aufgeworfenen Fragen, darf ich wie folgt beantworten.

1. Wie kann es dann sein, dass Kinder ausgerechnet in Familien-Gerichtsverfahren immer wieder von Richtern, Gutachtern oder Sozialpädagogen verhört werden und die Aussagen zur Grundlage staatlichen Handeln gemacht werden, obwohl der Gesetzgeber aus diesem Grund, das Kind schon per Gesetz für Geschäftsunfähig erklärt.

Die Zeugeneigenschaft ist nicht an die Geschäftsfähigkeit geknüpft, sodass auch Kinder oder andere geschäftsunfähige Personen als Zeugen vernommen werden können.
Die Zivilprozessordnung kennt in den Vorschriften zum Zeugenbeweis keine Regelung, die eine wie auch immer geartete Eignungsvoraussetzung normiert. Von den Parteien und gesetzlichen Vertretern abgesehen ist daher jedermann unterschiedslos als Zeuge zulässig. Als allgemeiner Grundsatz des Prozessrechts gilt somit, dass jedermanns Tatsachenkenntnis im Prozess verwendet werden kann, darf und soll. Wenn ein Kind mithin über Tatsachen Kenntnis erlangt, so kann es über diese auch als Zeuge berichten. Die Wertung dieser Aussage obliegt dann dem Gericht.

2. Wie will der rechtserheblich Nachweis erbracht werden, dass das Kind die Rechtsbelehrung, wie auch die Folgen und Tragweiten seiner Aussage oder Aussageverweigerung und das sich daraus ergebende Schicksal für alle Beteiligte wissen können muss?

Die Belehrung und die anderen gesetzlichen Hinweise erteilt in einem Zivilverfahren der Richter. Hierbei muss er sorgsam vorgehen und entscheiden, ob das Kind seinen Worten folgen kann. Sollte eine Partei zu der Überzeugung gelangen, dass das Gericht falsch entschieden hat, kann es diese Entscheidung angreifen. Für die Glaubhaftigkeit und Verwertbarkeit gänzlich unwichtig ist dabei, ob das Kind die Folgend seiner Aussage einschätzen kann; einzig wahr muss die Aussage sein. Doch auch hier übernimmt das Gericht die ihm ursprünglichste aller Aufgaben - die Beweiswürdigung.

3. Wie soll ein 6-jähriges Kind prüfen und bestätigen, ob alles was es gesagt hat, zusammen mit den Fragen, tatsächlich vollständig und zutreffend ins Protokoll aufgenommen wurde?

Sollten sich im Verfahren Hinweise dafür ergeben, dass das Protokoll fehlerhaft ist, so obliegt es den Parteien im Zivilprozess insofern einen Berichtigungsantrag zu stellen.

4. und wo ist der Rechtsanwalt, der die Rechte des Kindes dann tatsächlich, also effektiv, schützt? Oder können die Eltern ihrem Kinde - wenn ja oder nein, auf welcher Rechtsgrundlage - einen eigenen Rechtsanwalt stellen.

Natürlich ist es möglich, dass das Kind als Zeuge mit einem Zeugenbeistand bei Gericht aussagen. Diesen können die Eltern auch für das Kind beauftragen.

Mit den besten Grüßen

Patrick Sensburg