Frage an Patrick Sensburg bezüglich Recht

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Patrick Sensburg
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Frage von Lutz L. •

Frage an Patrick Sensburg von Lutz L. bezüglich Recht

Sehr geehrter Dr. Sensburg,

als Ausschussvorsitzender des NSA-Untersuchungsausschusses waren Sie beim BGH mit Ihrer Beschwerde gegen den vorherigen Beschluss zum Vollzug des vorliegenden Beweisbeschlusses erfolgreich. Der BGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der relevante § 17 PUAG in seinem Wortlaut nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht und nur unter der Prämisse des Art.44 des GG gelte. Damit erklärt der BGH die im Verfahren unterlegenen Abgeordneten zu Ausschussmitgliedern mit nur sehr eingeschränkten Rechten. Wie bewerten Sie diese BGH-Entscheidung im Hinblick auf die demokratischen Prinzipien politisch als Abgeordneter, organisatorisch als Ausschussvorsitzender und rechtlich als Jurist?
Müsste die Auslegung des BGH konsequent auf alle Mitglieder des Ausschusses angewandt werden und jedem Mitglied des Ausschusses ein persönlicher Anteil der Zahl der BT-Abgeordneten der eigenen Fraktion ermittelt werden, um bei relevanten Abstimmungs- und Rechtsfragen im Ausschuss die rechtlichen und parlamentarischen Regeln einhalten zu können? Als Ausschussvorsitzender sind Sie für die rechtssichere Umsetzung in erster Linie zuständig. Ist Ihnen der Aufteilungsschlüssel auf die einzelnen Mitglieder des Ausschusses bekannt und werden Sie diesen Schlüssel in der Ausschussarbeit (zukünftig) berücksichtigen?
Werden Sie für den Fall, dass Sie auch als obsiegende Partei der Begründung des BGH nicht folgen können, als Abgeordneter, als Ausschussvorsitzender oder als Fraktionsbeauftragter in dieser Frage eine politische und rechtliche Klärung herbeiführen bzw. unterstützen?

Mit freundlichen Grüßen
Lutz Lippke

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CDU

Sehr geehrter Herr Lippke,

haben Sie herzlichen Dank für Ihre vielen Fragen, die sich aus der Entscheidung des BGH ergeben. Die Rechtsfolge ist eindeutig, auch wenn die Parteien des Rechtsstreits sicherlich mit dem Ergebnis unterschiedlich zufrieden sind.

Spannend ist allerdings die Begründung des BGH, die über die Praxis des Untersuchungsausschusses hinaus reicht und zu der sicherlich in Zukunft zahlreiche Beiträge in juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht werden. Tangiert sie doch Fragen der Ausgestaltung von Minderheitenrechten im Grundgesetz, ihrer Ausgestaltung in der Geschäftsordnung und der Umsetzung in Ausschüssen.

Sollte es zu entsprechenden Fragestellungen in den verbleibenden Sitzungen kommen, werde ich als Ausschussvorsitzender auf die Berücksichtigung der Entscheidung des BGH hinwirken.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Sensburg