Wie war ihre Antwort zur Verlängerung der epidemischen Notlage? Keine Antwort ist auch eine Antwort!

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Peter Aumer
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Frage von Charly L. •

Wie war ihre Antwort zur Verlängerung der epidemischen Notlage? Keine Antwort ist auch eine Antwort!

Stehen sie zu oder gegen die Leute im Wahlkreis?

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Sehr geehrter Herr Ladder,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich kann Ihnen versichern, dass ich bei all meinen Entscheidungen in Regensburg und Berlin unsere Heimat im Herzen trage und daher immer für die Menschen im Wahlkreis stehe und stimme. Die Vertretung unserer Region in Berlin ist mein Auftrag und meine politische Verpflichtung, die ich in meiner Arbeit ernst nehme und über mein Motto „Hört zu, packt an“ mit Leben fülle.

Ich habe für den Fortbestand der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gestimmt. Gerne erläutere ich Ihnen die Gründe hierfür. Grundsätzlich ist die Voraussetzung für die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag, dass eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht. Diese wird angenommen wenn:

1. die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder

2. eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet.

Beide Punkte sind derzeit erfüllt. Auch haben alle Bundesländer den Deutschen Bundestag aufgrund dieser Ausgangssituation einstimmig darum gebeten, die epidemische Lage zu verlängern. Zudem dient der Fortbestand der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als wichtige Grundlage für zahlreiche Regelungen, die eine vierte Welle gerade verhindern sollen. Die Feststellung des Fortbestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist die Voraussetzung für zahlreiche Verordnungen und Rechtsakte der Bundesregierung und der Landesregierungen. Sie leisten weiter unverzichtbare Beiträge bei der Bekämpfung der Pandemie.

Solche Verordnungen betreffen vor allem die Regelungen zum Infektionsschutz im Reiseverkehr (Einreisequarantäne, Testnachweispflicht bei Einreisen aus Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvariantengebieten) und auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Homeoffice, Maskenpflicht, Gesundheitsschutz an den Arbeitsstätten).

Hinzu kommen noch Präventivmaßnahmen und bewährte Regelungen wie die zentrale Beschaffung von Produkten des medizinischen Bedarfs durch den Bund oder die Einbeziehung von Medizinstudierenden in die Versorgung ohne Nachteile für den Studienfortschritt. Die Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage durch den Deutschen Bundestag führt hingegen nicht automatisch zu einer Verlängerung der Schutzmaßnahmen der Länder zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Die Länder entscheiden über ihre Schutzmaßnahmen nach den Vorgaben der §§ 28 und 28a IfSG. Zentraler Maßstab dabei ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen.

Die Feststellung der Fortgeltung wird gilt maximal weitere drei Monate. Der Deutsche Bundestag hat das Recht, die epidemische Lage von nationaler Tragweite vor Ablauf der drei Monate aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die epidemische Lage nicht mehr gegeben sind. Auch erwartet der Deutsche Bundestag, dass die Bundesregierung weiterhin regelmäßig über die Entwicklung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Peter Aumer

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