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Erstberufungen auf eine Professur erfolgen im Schnitt erst ab 41 Jahren. Wie bewerten Sie die versorgungsrechtliche Schlechterstellung des notwendigen Qualifikationswegs?

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Petra Olschowski
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Frage von Kilian M. •

Erstberufungen auf eine Professur erfolgen im Schnitt erst ab 41 Jahren. Wie bewerten Sie die versorgungsrechtliche Schlechterstellung des notwendigen Qualifikationswegs?

Das Durchschnittsalter bei Erstberufung auf eine Professur liegt statistisch bei 41,7 Jahren (W2) bzw. 43,2 (W3). Zuvor müssen zwingende Qualifikationen (Promotion, Lehre, Forschung) erbracht werden. An HAWs ist zudem eine mehrjährige Industrieerfahrung Berufungsvoraussetzung.

Durch das Trennungsprinzip werden diese notwendigen wissenschaftlichen und beruflichen Phasen jedoch nicht mehr als ruhegehaltsfähig anerkannt, da Rentenansprüche erworben wurden. Da eine Berufung erst im fortgeschrittenen Alter erfolgt, ist die volle Pension de facto ausgeschlossen, im Gegensatz zu klassischen Laufbahnbeamten und zu früher Berufenen, für die vorteilhaftere Regelungen gelten. Es entsteht eine erhebliche Versorgungslücke im Alter, obwohl ein lückenloser, hochqualifizierter Erwerbsverlauf vorliegt.

Ich bitte Sie daher um eine konkrete Einschätzung dieser versorgungsrechtlichen Schlechterstellung und der Frage, ob Ihre Fraktion hier gesetzliche Anpassungen im Landesbeamtenversorgungsgesetz plant.

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Antwort von BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN

Sehr geehrter Herr M.

vielen Dank für Ihre Nachricht. 

Das Ruhegehalt berechnet sich aus der Zeit, die Beamtinnen und Beamten im Dienst des Landes verbracht haben und zusätzlich aus dem Amt, das die Beamtinnen und Beamten im Augenblick des Eintritts in den Ruhestand bekleiden. Zwar trifft es zu, dass Professorinnen und Professoren in der Regel später verbeamtet werden als andere Bedienstete des Landes. Jedoch führt dies gerade nicht dazu, dass sie hinsichtlich ihrer Versorgung schlechter gestellt wären. Das Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW) stellt bereits in Rechnung, dass Professorinnen und Professoren oft spät in das Beamtenverhältnis berufen werden: § 74 Absatz 2 und 3 LBeamtVGBW bestimmen daher, dass Tätigkeiten, die für eine wissenschaftliche Karriere notwendig oder förderlich sind, als ruhegehaltfähig gelten bzw. als ruhegehaltfähig anerkannt werden können. Beispielsweise wird die Promotion mit bis zu zwei Jahren berücksichtigt, die Habilitation mit bis zu drei Jahren. Die von HAW-Professorinnen und -Professoren geforderten fünf Jahre beruflicher Praxis sind in der Regel ebenfalls anzurechnen. Je nach Einzelfall kann auf diese Weise der „Nachteil“, spät verbeamtet zu werden, zumindest teilweise oder sogar ganz ausgeglichen werden. Außerdem ermöglicht die W-Besoldung mit ihren besonderen Leistungsanreizen (z. B. Forschungsleistungsbezüge oder Funktionsleistungsbezüge) höhere Verdienstmöglichkeit, die regulären Laufbahnbeamten verschlossen bleiben. So können Professorinnen und Professoren, selbst wenn sie verhältnismäßig wenig ruhegehaltfähige Zeiten angesammelt haben, diese wieder ausgleichen. „Versorgungslücken“ können nicht entstehen. Jede Berufstätigkeit wird versorgungsrechtlich abgebildet: Durch Pensionsansprüche für Zeiten im Beamtenverhältnis, durch Rentenansprüche für Zeiten im Angestelltenverhältnis. Eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft, wie oft bei HAW-Professorinnen und -Professorem der Fall, kann gegebenenfalls zusätzlich Ansprüche auf eine Betriebsrente begründen. 

Aus diesen Grund planen wir hier aktuell keine Änderungen. 

Mit freundlichen Grüßen

Petra Olschowski MdL 

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