Wie kann es sein, dass das Finanzamt für Steuerrückerstattungen sich mehrere Monate Zeit lassen darf, ohne dass Zinsen gezahlt werden, während Steuernachzahlungen sofort eingefordert werden?
Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Die gesetzlichen Regelungen zur Verzinsung sind bundesweit einheitlich in den §§ 233 ff. der Abgabenordnung festgelegt. Dabei gilt: Die Verzinsung wirkt nicht einseitig zugunsten des Staates, sondern kann sowohl zugunsten der Steuerpflichtigen bei Erstattungen als auch zulasten bei Nachzahlungen erfolgen. Maßgeblich für die Zinsberechnung ist jeweils der festgesetzte Erstattungsbetrag oder die zu leistende Steuernachzahlung. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres, also nach einer gesetzlich vorgesehenen Karenzzeit. Diese Regelungen gelten in gleicher Weise für Steuerpflichtige wie für das Finanzamt. Eine Besserstellung der Finanzverwaltung ist damit rechtlich nicht verbunden.
Wenn eine Steuerschuld zum Fälligkeitstermin nicht auf einmal beglichen werden kann, sieht das Steuerrecht zudem ausdrücklich die Möglichkeit vor, beim Finanzamt eine Stundung nach § 222 AO zu beantragen, um unzumutbare Härten zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Stegner
