Der Präsidentenberater der Ukraine Herr M. Podoljak verwendet den Begriff "zivile Besatzer" für Urlauber an den Stränden der Krim. Wie ist diese Bewertung völkerrechtlich einzuschätzen?

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Frage von Ruth D. •

Der Präsidentenberater der Ukraine Herr M. Podoljak verwendet den Begriff "zivile Besatzer" für Urlauber an den Stränden der Krim. Wie ist diese Bewertung völkerrechtlich einzuschätzen?

Dürfen "zivile Besatzer ", darunter auch Kinder wie Militärangehörige bekämpft werden?
Was sagt die Genfer Konvention dazu?

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Sehr geehrte Frau D., 

Russland führt einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Die Krim ist seit 2014 völkerrechtswidrig von Russland annektiert. Die Ukraine hat nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen das Recht, sich gegen den Angreifer zur Wehr zu setzen. Das Recht zur Selbstverteidigung stellt eine Ausnahme vom Gewaltverbot dar und gibt jedem VN-Mitgliedstaat das Selbstverteidigungsrecht gegen einen bewaffneten Angriff.

Das Ziel des Humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten ist die Begrenzung des Leidens, das durch intensive bewaffnete Auseinandersetzungen verursacht wird. Das Humanitäre Völkerrecht sucht einen Ausgleich zwischen zwei gegenläufigen Interessen: den militärischen Notwendigkeiten bei der Kampfführung und der Bewahrung des Prinzips der Menschlichkeit im bewaffneten Konflikt.

Angriffe im bewaffneten Konflikt sind streng auf militärische Ziele zu beschränken, deren gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt. Militärische Ziele sind darüber hinaus Kombattanten der gegnerischen Partei und Zivilpersonen, sofern und solange sie unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, weil sie dadurch ihren Schutz als Zivilpersonen verlieren.

Mit freundlichen Grüßen

Rolf Mützenich

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