Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler bezüglich Gesundheit

Portrait von Sabine Bätzing-Lichtenthäler
Sabine Bätzing-Lichtenthäler
SPD
83 %
10 / 12 Fragen beantwortet
Frage von Heidi W. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Heidi W. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Bätzing,
in letzter Zeit beobachte ich eine Zunahme der Tabakwerbung auf Litfasssäulen und Plakatwänden. Eigentlich dachte ich, dass es dafür ein Verbot gibt. Anscheinend ist das jedoch nicht der Fall. Bitte klären Sie mich auf, welche Rechtslage dazu in Deutschland herrscht. Herzlichen Dank.
Heidi Wallmach

Portrait von Sabine Bätzing-Lichtenthäler
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Wallmach,

grenzüberschreitende Werbung für Tabakerzeugnisse ist in Deutschland verboten. Das letztmalig am 21. Dezember 2006 geänderte "Vorläufige Tabakgesetz" (LMG 1974) regelt nationales Tabakwerberecht einschließlich der Umsetzung der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen. Danach ist es verboten, für Tabakerzeugnisse im Hörfunk oder im Fernsehen zu werben. Weiterhin ist es unter Definition zugelassener Abweichungen verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung oder in Diensten der Informationsgesellschaft zu werben. Ferner ist es einem Unternehmen, dessen Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, verboten, ein Hörfunkprogramm zu sponsern. Ebenfalls verboten ist es, Tabakerzeugnisse im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, deren Sponsoring verboten ist, mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von Tabakerzeugnissen zu fördern, kostenlos zu verteilen. Weiterhin dürfen gem. § 11 Absatz 5 des Jugendschutzgesetzes bei Filmveranstaltungen Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren (oder alkoholische Getränke) werben, nur nach 18.00 Uhr vorgeführt werden.

Zu den freiwilligen Selbstverpflichtungen der Tabakindustrie zählen unter anderem eine Begrenzung der Größe und Dichte von Plakatwerbung, die Übernahme von gesetzlichen Warnhinweisen in Anzeigen- und Plakatwerbung sowie Verpflichtungen, keine Plakatwerbung im werblichen Wirkungsbereich von Schulen und Jugendzentren oder in Sportstätten zu installieren.

Die von Ihnen beobachtete zunehmende Tabakwerbung auf Litfasssäulen und Plakatwänden unterliegt bislang keinem gesetzlichen Verbot.

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Sabine Bätzing-Lichtenthäler
Sabine Bätzing-Lichtenthäler
SPD