Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Christian G. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Bätzing,
ich wende mich an sie in der Sache "Salvia divinorum". Worin besteht das Gefährdungspotential von dem in der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften die Rede ist (siehe folgender Auszug)?
"... Der Konsum solcher biogenen Drogen kann zu schweren Bewusstseinsveränderungen, Psychosen und anderen gesundheitlichen Störungen führen. Wegen des Gefährdungspotenzials, der Berichte über Missbrauchsfälle, der wachsenden Internetpräsenz der Droge und des zunehmenden Konsumentenkreises ist eine Unterstellung unter das BtMG geboten. ..."
Ich frage aus dem einfachen Grund, da ich selbst Konsument dieser Pflanze bin und diesen Gesundheitsgefährdungen gerne entgehen würde. Ich stufe mich selbst als Dauerkonsument ein, das bedeutet bei S.d. ca. einmal im Monat.
Liegen ihnen belegte Fälle von durch den Konsum von S.d. ausgelösten Psychosen vor? Liegen ihnen belegte Fälle durch von S.d. ausgelösten Bewusstseinsveränderungen vor, die dauerhaft waren? (eine kurzzeitige Bewusstseinsveränderung ist Sinn des Konsums; wie es sich bei Alkohol mit der Bewusstseinsveränderung verhält dürfte ihnen ja bekannt sein)
Sehen sie das "Gefährdungspotential" nun in den zwei oben genannten Punkten oder in der üblichen Gefahr der Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die Konsumform des Rauchens? Falls das so wäre, könnte ich sie entwarnen. S.d. wird nur sehr unregelmäßig und wenig häufig konsumiert und kann im übrigen auch gekaut werden (frische Blätter). Dieses Konsummuster ist bei allen Langzeitkonsumenten beobachtet worden. Im übrigen glaube ich kaum, dass ein das der Grund für ein Verbot sein kann, da doch Zigaretten and andere Tabakwaren legal sind.
Nochmal zusammenfassend, erklären sie mir bitte die Herkunft der Argumente "Psychose auslösend" und "Bewusstseinsverändernd", bzw schildern sie belegte Fälle . Helfen sie mir, das Verbot zu verstehen.
Ich bitte sie inständig, antworten sie mit Inhalt und nicht nur umschreibend,
Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr Grösser,
der von Ihnen hinterfragte Beschluss des Bundeskabinetts der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 23.01.2008, mit dem Salvia divinorum unter das Betäubungsmittelrecht gestellt und in seiner Verfügbarkeit beschränkt wird, beruht auf einer Empfehlung, die ein Sachverständigenausschuss im Interesse präventiven Gesundheitsschutzes für geboten erachtet hat und zu der ich mich heute ausführlich in meiner Antwort an Herrn Peter geäußert habe.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing