Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler bezüglich Recht

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Sabine Bätzing-Lichtenthäler
SPD
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Frage von Theo P. •

Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Theo P. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Bätzing,

vor einigen Monaten hat sich der Petitionsausschuss auf Initiative von Günter Stolz (20.03.2006) mit der Fahreignungsüberprüfung bei Cannabis beschäftigt.
Der Petitionsausschusses, hat diese am 05.07.2007 laut Beschlussempfehlung abgewiesen, da kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen wurde.
Laut Auskunft einiger Parlamentarier, arbeiten die unterschiedlichen Fachbereiche dem Petitionsausschuss zu, und arbeiten auch an der Beschlussempfehlung mit.

Daraus ergeben sich folgende Fragen:
1. Hat ihr Büro an der Beschlussempfehlung mitgewirkt?
2. Wie erklären sie sich den Umstand, dass in der Beschlussempfehlung die Rechtslage, insbesondere hinsichtlich der Rechtsmittel bei einer Überprüfungsaufforderung, NICHT der Rechtswirklichkeit entspricht ?

Tatsache ist, dass anders als in der Beschlussempfehlung dargestellt, keine Rechtsmittel gegen eine verwaltungsrechtliche Überprüfungsaufforderung zulässig ist (vergl. Bundesverwaltungsgericht aus 1969).

Dadurch habe wir eine Situation, die es den Verwaltungsbehörden ermöglicht, trotz der höchstrichterlichen Entscheidungen, weiterhin alleine aufgrund des Besitzes eine Überprüfung anzuordnen, da die Betroffenen die Maßnahme juristisch NICHT überprüfen lassen können. Die einzige Möglichkeit für die Betroffenen ist die, dass man sich weigert der Aufforderung nachzukommen, mit der Konsequenz, das die Karte mit sofortiger Wirkung entzogen wird. Erst in diesem Moment haben die Betroffenen die Möglichkeit Widerpruch einzulegen, ohne das dieser eine aufschiebende Wirkung hätte!
Dies bedeutet in Klartext, wer sich gegen diese verwaltungsrechtlichen Maßnahmen wehren will, muss zwangsläufig Monate oder Jahre auf die Fahrerlaubnis verzichten, selbst wenn sich im nachhinein herausstellt, das die Überprüfungsanordnung verfasungswidrig war!
Vor diesem Hintergrund frage ich Sie, ob es aus ihrer Sicht vertretbar erscheint, dass die Verwaltungsbehörden defakto in einem "rechtsfreien" Raum agieren?

Theo Pütz

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Sehr geehrter Herr Pütz,

in Ihren Ausführungen haben Sie die eindeutige Vorschrift des § 24a Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) unerwähnt gelassen, nach der "ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird." Die Anlage zu § 24a StVG führt unter anderem mit der Substanz Tetrahydrocannabinol Cannabis als berauschendes Mittel auf.

zu1) Für die von Ihnen zitierte Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Drucksache 16/5747; siehe http://www.bundestag.de/ausschuesse/a02/uebersicht_abgeschlossen/fuehrerscheinwesen.pdf ) war das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständige oberste Bundesbehörde. Das Büro der Drogenbeauftragten der Bundesregierung hat an der Beschlussempfehlung nicht mitgewirkt.

zu2) Ihre Einschätzung, "dass in der Beschlussempfehlung die Rechtslage, insbesondere hinsichtlich der Rechtsmittel bei einer Überprüfungsaufforderung, nicht der Rechtswirklichkeit entspricht" bezieht sich auf den Gesetzesvollzug durch die Länder. Wie Sie der auch in der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses zitierten Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage "Bewertung der Fahruntüchtigkeit bei Cannabiskonsum" (Drucksache 16/2148) entnehmen konnten, gibt die Bundesregierung zum Gesetzesvollzug durch die Länder keine Bewertung ab.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing

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Sehr geehrter Herr Pütz,

in Ihren Ausführungen haben Sie die eindeutige Vorschrift des § 24a Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) unerwähnt gelassen, nach der "ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird." Die Anlage zu § 24a StVG führt unter anderem mit der Substanz Tetrahydrocannabinol Cannabis als berauschendes Mittel auf.

zu1) Für die von Ihnen zitierte Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Drucksache 16/5747; siehe http://www.bundestag.de/ausschuesse/a02/uebersicht_abgeschlossen/fuehrerscheinwesen.pdf ) war das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständige oberste Bundesbehörde. Das Büro der Drogenbeauftragten der Bundesregierung hat an der Beschlussempfehlung nicht mitgewirkt.

zu2) Ihre Einschätzung, "dass in der Beschlussempfehlung die Rechtslage, insbesondere hinsichtlich der Rechtsmittel bei einer Überprüfungsaufforderung, nicht der Rechtswirklichkeit entspricht" bezieht sich auf den Gesetzesvollzug durch die Länder. Wie Sie der auch in der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses zitierten Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage "Bewertung der Fahruntüchtigkeit bei Cannabiskonsum" (Drucksache 16/2148) entnehmen konnten, gibt die Bundesregierung zum Gesetzesvollzug durch die Länder keine Bewertung ab.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing

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