Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Kai S. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Sabine Bätzing,
Bitte beantworten sie die Frage von Herrn Gruß vom 20.08.08. Der Herr ist krank .
Ich habe zu seinem Problem etwas recherchiert. Bis 2005 lehnte das BfArM Anträge, zur medizinischen Verwendung von Cannabis, grundsätzlich ab. Da aber, wie sie es selbst sagen der Einzellfall untersucht werden muss, geht man anscheinend andere Wege.
Meine Frage, gibt es überhaupt Anträge die seit der "Begutachtung des Einzellfalls" in Punkte Cannabis und Medizin nicht abgelehnt wurden?
Wenn ja, wie viele gibt es und kann man das irgendwo nachlesen?
Kann man im Falle des Herrn Gruß nicht doch von einer Zweiklassenmedizin sprechen?
mfg
K. Szodruch
Sehr geehrter Herr Szodruch,
in Ihrer Frage kommt Ihr Interesse am Wohlergehen von Herrn Gruß zum Ausdruck. Darüber habe ich mich sehr gefreut, auch wenn meine Antwort an Herrn Gruß keiner Aufforderung Ihrerseits bedurft hätte. Wie Sie aus dieser meiner fünften an Sie gerichteten Antwort vielleicht schließen können, beantworte ich alle im Abgeordnetenwatch an mich gerichteten Fragen. Es ist schön, in Ihnen einen "treuen Leser" gefunden zu haben, der sich nach "Salvia Divinorum" nun auch für die Verwendung von Cannabis zu therapeutischen Zwecken interessiert.
Im August 2007 hat die nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zuständige Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erstmals einer an Multipler Sklerose erkrankten Patientin eine Ausnahmegenehmigung erteilt, standardisierten Cannabis-Extrakt zur Linderung ihrer Schmerzen einzusetzen. In der Folge wurden weitere Anträge postiv beschieden. Die Sie interessierende Anzahl der insgesamt abgeschlossenen bzw. in Bearbeitung stehenden Anträge sowie die daraus resultierende Anzahl erteilter Ausnahmegenehmigungen sollten Sie aktuell bei der zuständigen Stelle erfragen.
Seit 1998 besteht die Möglichkeit, den synthetisch hergestellten Cannabis-Wirkstoff Dronabinol, eine Substanz, die in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen ist, ärztlicherseits mit einem Betäubungsmittelrezept zu verschreiben. Aus meiner Sicht wird der häufig pauschal, ohne konkrete inhaltliche Bestimmung gebrauchte Begriff der "Zweiklassenmedizin" der Notwendigkeit einer fach- und sachbezogenen Diskussion der komplexen Strukturen in unserem Gesundheitswesen nicht gerecht. Grundsätzlich sind Krankenkassen nicht verpflichtet, die Kosten nicht zugelassener Arzneimittel zu erstatten. Das Leistungsspektrum der verschiedenen Krankenkassen unterscheidet sich hinsichtlich möglicher Sonderleistungen, die allen Mitgliedern und Versicherten angeboten werden. Zugleich ist es in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich, in einer Einzelfallentscheidung in Abhängigkeit von der individuellen Indikation die Übernahme von Kosten zu bewilligen.
MIt freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing