Frage an Sabine Bätzing-Lichtenthäler von Walther G. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Bätzing,
zunächst vielen Dank für Ihren Einsatz für mehr Nichtraucherschutz in ganz Deutschland. Leider machen wir da ja gerade in Bayern zur Zeit einige massive Rückschritte.
Meine Frage betrifft den Bereich Gesundheit, Gesundheitsschut, Nichtraucherschutzgesezt, Jugendschutzgesetz:
Im Jugendschutzgesetz steht
"§ 28 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig
..
12. entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen gestattet, "
Wie ist der Satz "einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen gestattet," zu verstehen?
Ist damit gemeint, wenn ein Kind oder Jugendlicher in einer Kneippe oder einem öffentliche Lokal raucht und der Wirt ncht dagegen einschreitet um dies unterbinden?
Reicht ein Verbot z.B. durch Aufhängen eines Plakates "Jugendliche dürfen nicht rauchen" schon aus, oder muss der Wirt es auch aktiv überwachen, dass das Jugendschutzgesetz in seinem Lokal eingehalten wird.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich feststellen muss, dass das Jugendschutzgesetz nicht eingehalten wird?
Wie kann ich im Zweifelsfalle feststellen oder feststellen ob der oder die Jugendlichen noch unter 18 sind oder evtl. schon darüber.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Guggenmoos,
grundsätzlich müssen nach dem Jugendschutzgesetz Gewerbetreibende (also auch Gastwirte), Veranstalter, Eltern, Lehrer oder Erzieher Kindern oder Jugendlichen das Rauchen untersagen, wenn diese in ihrem Verantwortungsbereich in der Öffentlichkeit rauchen. Ein Schild mit dem Hinweis "Jugendliche dürfen nicht rauchen" reicht allein nicht aus; wenn Minderjährige in einem Lokal trotz eines solchen Schildes rauchen, muss der Verantwortliche aktiv einschreiten, sonst duldet er das Rauchen und hält sich nicht an den Jugendschutz. Wenn Sie denken, dass irgendwo der Jugendschutz nicht eingehalten wird, empfehle ich: Sprechen Sie zunächst den Verantwortlichen an, also z.B. den Wirt, vielleicht kann dann das Problem schon gelöst werden. Wenn so keine Abhilfe möglich ist, können Sie immer noch das zuständige Ordnungsamt oder die Polizei um Unterstützung bitten. Zur Feststellung des Alters kann um die Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses gebeten werden (jeder Deutsche muss ab 16 Jahren im Besitz eines Ausweises sein). Wenn die betreffende Person einen Ausweis nicht vorzeigen kann oder will, darf der Verantwortliche ihr den Aufenthalt nicht mehr gestatten - sonst riskiert er tatsächlich ein Bußgeld.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing