(...) Sie müssen sich daher der juristisch abstrakt-präzisen Fachterminologie bedienen und können oft nicht konkreter formuliert werden, um zu vermeiden, dass einzelne Fallkonstellationen nicht erfasst oder Aspekte eines Problems nicht berücksichtigt werden. Für die Konkretisierung von Gesetzen im Einzelfall sind, wie bereits gesagt, die Behörden und Gerichte da. (...)
(...) Nach § 9 des Jugendschutzgesetzes dürfen Verkaufsstellen alkoholische Getränke an Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht verkaufen. (...) Dies kann ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. (...)
(...) * Nach dem Betäubungsmittelgesetz ist die Einfuhr von Cannabis nach Deutschland nicht erlaubt. (...)
Sehr geehrte Frau Timmer,
(...) Damit ist mehr als „eradication", also die Vernichtung, angesprochen. Die Vernichtung von Drogenanbauflächen darf gerade nicht das Mittel erster Wahl sein, insbesondere dann nicht, wenn das Besprühen aus der Luft mit giftigen Substanzen Menschen und Umwelt gefährdet. Die Vernichtung kann vielmehr eine flankierende Maßnahme alternativer Strategien sein. (...)
(...) Bei der gesetzlichen Regelung des Umgangs mit Cannabis geht es darum, einen verfassungskonformen Ausgleich zwischen dem notwendigen Gesundheitsschutz für den Einzelnen und die Allgemeinheit einerseits und den Einschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit infolge des strafbewehrten Cannabisverbots andererseits zu finden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bekannten „Haschisch-Entscheidung" vom 9. (...)
