Werden bei den Nachzahlungen zum 4. DRÄndG auch freiwillig in der GRV versicherte Angehörige berücksichtigt?

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Sabine Friedel
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Frage von Thomas M. •

Werden bei den Nachzahlungen zum 4. DRÄndG auch freiwillig in der GRV versicherte Angehörige berücksichtigt?

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
bei den Nachzahlungen wird im Gesetz nur auf die jeweils berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Zeitraum der Nachzahlung, die privat krankenversichert waren, abgestellt. Nun gibt es jedoch auch Angehörige, die freiwillig in der GRV versichert sind. Was ist mit diesen? Auch dafür haben die Beamten die Beiträge geleistet, für die nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Entlastung erfolgt. Es bestand in vielen Fällen gar keine Möglichkeit, in die private KV zu wechseln, da die Angehörigen Vorerkrankungen haben und von der Versicherung nicht angenommen wurden. Oder es wären unverhältnismäßig hohe Beiträge fällig geworden. Werden die betroffenen Beamten in diesen Fällen benachteiligt, obwohl sie gar keine Wahl hatten?

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Sehr geehrter Herr M.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage. Ich hoffe, ich verstehe richtig, dass sich diese auf die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bezieht. Die Nachzahlungen betreffen nur (klassische) Beihilfenachzahlungsansprüche, aber eben keine Ansprüche auf die sogenannte Pauschale Beihilfe zur GKV, denn diese zu wählen, wird ja erst ab dem 1.1.2024 ermöglicht. Insofern kann es keine Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume geben. Sollte ich Ihre Frage missverstanden haben, dann melden Sie sich bitte noch einmal.

Darüber hinaus hätte ich noch eine Bitte: Da es sich beim Dienstrechtsänderungsgesetz und bei der Besoldung generell um eine recht komplizierte und auch detailtiefe Materie handelt, bitte ich Sie herzlich, eventuell bestehende weitere oder detaillierte Fragen direkt an das zuständige Landesamt für Steuern und Finanzen zu richten - das ist die Stelle, die Ihnen tatsächlich verbindlich Auskunft geben kann. Als Mitglied des Parlaments kann ich Ihnen Fragen zum Gesetzgebungsverfahren und zu den dahinter stehenden grundsätzlichen Überlegungen beantworten, nicht so gut jedoch beamtenrechtliche Detailauskünfte ;-)

Besten Dank und viele Grüße

Sabine Friedel

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