Meiner Frau und mir begegnete heute gegen 16.40 im westlichen Oberholz eine Junge Frau mit einem Jagdhund. Dieser war nicht angebunden. Darf ein/e Jagdpächter/in ihren Hund frei laufen lassen ?

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Frage von Wolfgang H. •

Meiner Frau und mir begegnete heute gegen 16.40 im westlichen Oberholz eine Junge Frau mit einem Jagdhund. Dieser war nicht angebunden. Darf ein/e Jagdpächter/in ihren Hund frei laufen lassen ?

Die Dame sagte es sei ihr Jagdrevier und sie dürfe ihren Jagdhund frei laufen lassen.
Wir widersprachen. Es kann unserer Meinung nicht sein, dass einerseits Leinenzwang im Oberholz Göppingen herrscht, andererseits dieser Jagdhund frei laufen darf.
Wir waren sehr verunsichert, da meine Frau früher als Kind schon einmal in die Lippe gebissen worden war.
Auf Zuruf leinte die Dame ihren Hund an. Danach war dieser wieder frei.
Ab heute sind viele Kinder aus dem Waldheim Göppingen im Oberholz. Es kann nicht sein dass diese
Kleingruppen gefährdet werden.
Gibt es hier zwei Rechte: Jagdrevier versus allg. Erholungsgebiet ?

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Sehr geehrter Herr H.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht zu Ihrer Begegnung mit einem nicht angeleinten Hund im westlichen Oberholz Göppingen.

Gerade in der Brut- und Setzzeit, aber auch darüber hinaus, sind Wildtiere besonders durch freilaufenden Hunden gefährdet. Deshalb halte ich es für völlig richtig, dass die Stadt Göppingen - wie zahlreiche andere Städte auch - individuelle Vorgaben für eine Leinenpflicht bei Hunden trifft. Nach Paragraph 12 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Stadt Göppingen gilt eine solche Leinenpflicht unter anderem für das Naherholungsgebiet Oberholz und damit für die von Ihnen beschriebene Begegnung. 

Von der Leinenpflicht ausgenommen sind jedoch Jagdhunde des zuständigen Jagdausübungsberechtigten (z.B. Pächter oder Begehungsscheininhaber) sofern sie eine Brauchbarkeitsprüfung abgelegt haben, in der sie ihre jagdliche Einsatzfähigkeit beweisen müssen (vgl. § 67 Absatz 2 Nr. 10 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz). Voraussetzung für das Bestehen einer solchen Prüfung ist unter anderem der strenge Gehorsam des Tieres. 

Eine Ausnahme für Jagdhunde ist erforderlich, da bestimmte Tätigkeiten der Jagdausübung - wie die Nachsuche nach verletztem Wild - nur mit freilaufenden Jagdhunden möglich sind. Aufgrund der Wesensfestigkeit von Jagdhunden sind darüber hinaus auch sonstige Gefahren für Mensch und andere Tiere äußerst gering.

Was die junge Frau betrifft, der sie im Oberholz begegnet sind, ist mir eine Identifizierung auf Grund Ihrer Beschreibung leider nicht möglich. Zur Frage der Berechtigung im konkreten Fall kann ich daher leider keine Aussage machen. 

Freundliche Grüße

Sarah Schweizer

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