Was halten Sie von der Festlegung der Wohnfläche für alle Beteiligten durch den Bauherrn am Ende der Bauphase?
Sehr geehrter Herr Hartmann,
seit Jahren ist bekannt, dass die Quadratmeterangaben in vielen Bauträgerverträgen und damit auch in Mietverträgen nicht stimmen, was zu einem falschen Kaufpreis und zu einer falschen Kostenumlage beim Käufer und Mieter führt. Seit 2019 gibt es den Vorschlag die tatsächliche Wohnfläche vom Verkäufer / Bauherrn für Grundbuchamt, Käufer, Mieter, Hausverwaltung und dessen Dienstleister für die Betriebskostenabrechnung ermitteln zu lassen. Wird die falsche Angabe im Nachhinein festgestellt, muss der Bewohner ein Recht auf Korrektur haben. Einstimmigkeit der Eigentümer darf nicht Voraussetzung sein. Warum ist das keine Lösung für Sie und ihre Partei? Eine WEG / GdWE ist keine Wohnanlage im kommunalen Wohnungsbau! Hier treffen sich Menschen nach Fertigstellung des Gebäudes, die in der Regel erstmals lernen, eine Wohnanlage zu verwalten und zu erhalten.
Sehr geehrter Herr G.
herzlichen Dank für Ihre Frage zur Handhabung der Angabe der Wohnfläche in Bau- und Mietverträgen.
Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. November 2015 (VIII ZR 266/14) sind insbesondere bei Mieterhöhungsverfahren gemäß § 558 BGB, nicht mehr die vertraglich geregelten Umstände, das heißt, die Angaben die in im Mietvertrag festgesetzt wurden, sondern nur noch die tatsächlichen Umstände, also die vorhandene Wohnfläche entscheidend. So ist zumindest für Mieterinnen und Mieter klar geregelt, dass auch nur für die zur Verfügung stehende Wohnfläche Miete gezahlt werden muss.
Im aktuellen Koalitionsvertrag ist keine Neuregelungen dieses Sachverhaltes vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Hartmann