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Gilt für das Kinderkrankengeld auch die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung?

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Simone Borchardt
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Frage von Jessica P. •

Gilt für das Kinderkrankengeld auch die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung?

Sehr geehrte Frau Borchardt,

bisher hatte ich die Möglichkeit, die ich glücklicherweise nur sehr selten nutzen musste, bei Krankheit eines meiner Kinder nicht die Kinderarztpraxis aufsuchen zu müssen, wenn die Krankheit die Länge von drei Tagen nicht überschritt. Das begrüßte ich sehr, da ich beispielsweise ungerne ein Kind mit 41 Grad Fieber und Influenza in eine Arztpraxis "schleppe".

Mit freundlichen Grüßen
J. P.

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Derzeit ist es möglich, die ärztliche Bescheinigung für das Kinderkrankengeld auch telefonisch zu erhalten. Das gilt aber nicht voraussetzungslos. Das Kind muss der Praxis bekannt sein, die Ärztin oder der Arzt muss die telefonische Einschätzung verantworten können und bei schwerer Symptomatik bleibt die Vorstellung in der Praxis medizinisch geboten.

Ich verstehe den praktischen Punkt, den Sie ansprechen. Niemand hat ein Interesse daran, ein hoch fieberndes Kind ohne Not in ein Wartezimmer zu setzen. Genau deshalb muss man bei Kindern besonders sorgfältig abwägen.

Gleichzeitig halte ich es für richtig, dass die Hürden für Krankschreibungen und entsprechende Bescheinigungen wieder klarer gefasst werden. Das gilt auch beim Kinderkrankengeld. Eine Bescheinigung löst nicht nur einen Anspruch gegenüber der Krankenkasse aus, sondern führt auch zu Arbeitsausfall. Deshalb braucht es ein Verfahren, das medizinisch verantwortbar ist und Missbrauch nicht erleichtert.

Gerade bei Kindern ist der Schutzgedanke doppelt wichtig. Es geht nicht nur um die Entlastung der Eltern, sondern auch darum, ob ein Kind tatsächlich krankheitsbedingt betreut werden muss. Die Entscheidung darf nicht zu einer bloßen Formalie werden. Ärztinnen und Ärzte müssen weiterhin prüfen können, ob eine Bescheinigung vertretbar ist.

Sollte die telefonische Krankschreibung insgesamt neu geregelt oder abgeschafft werden, muss aus meiner Sicht auch die Bescheinigung für das Kinderkrankengeld mitbetrachtet werden. Dabei sollte aber klar bleiben: Bei schweren Symptomen gehört ein Kind ärztlich gesehen in eine verlässliche medizinische Abklärung. Bei leichten, bekannten Infekten kann eine pragmatische Lösung sinnvoll sein, wenn die Praxis die Lage verantworten kann.

Mein Ziel ist daher kein unnötiger Praxiszwang, sondern ein belastbares Verfahren. Es muss Eltern im echten Krankheitsfall helfen, darf aber nicht so niedrigschwellig sein, dass aus einer Ausnahme eine bequeme Routine wird.

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