Sehr geehrte Frau Borchardt, könnten Sie mir bitte kurz darstellen, wie und warum es zum Änderungsantrag Nr. 15 (Wegfall Angemessenheitsprüfung PT Honorare) kurz vor Verabschiedung des GKV BStabG kam?
V.d.H. der bisherigen Kontroversen um das GKV BStabG als auch aktuelle Debatte um Glaubwürdigkeit bzgl. CDU möchte ich Sie freundlich darum bitten, meine o.g. Frage fachl. u. sachl. zu beantworten. Ich habe Ihre Antwort zu Herrn Ferdinand P. gelesen u. möchte Ihnen mitteilen, dass es mir von Herzen leid tut, wenn Sie und Ihre MitarbeiterInnen nicht zu billigendes Verhalten erlebt haben. Gleichsam möchte ich Ihnen aber auch mitteilen, dass der eigene Ton die Musik macht (einige Ihrer bisherigen Antworten auf abgeordnetenwatch fand ich selbst leider wenig respektvoll - trotz respektvoll gestellter Fragen).
Für mich war der als "plötzlich" eingebrachte Änderungsantrag Nr. 15 vollkommen intransparent. Das schafft kein Vertrauen. Als bisherige CDU-Wählerin werde ich Ihre Antwort sehr genau betrachten. Das "C" (Christlich) und das "D" (Demokratisch) in der CDU waren bislang für mich wichtige Anker. Allerdings vermisse ich leider aktuell das "C". Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Frage und auch für Ihre persönlichen Anmerkungen.
Die Streichung der besonderen Angemessenheitsprüfung für psychotherapeutische Leistungen war im ursprünglichen Regierungsentwurf tatsächlich noch nicht enthalten. Sie wurde erst im parlamentarischen Verfahren durch einen gemeinsamen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen aufgenommen.
Hintergrund war eine grundlegende Änderung der Vergütungssystematik. Ursprünglich sollten die bislang extrabudgetär vergüteten psychotherapeutischen Leistungen in eine eigene Gesamtvergütung überführt werden. Im weiteren parlamentarischen Verfahren wurde jedoch entschieden, diese Leistungen wieder in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) einzubeziehen.
Diese Änderung hatte unmittelbare Folgen für die Vergütungsregelung. Die MGV wird von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung an die Kassenärztlichen Vereinigungen gezahlt. Nachträgliche Vergütungsansprüche sind innerhalb dieses Systems grundsätzlich ausgeschlossen. Wäre die bisherige Angemessenheitsprüfung bestehen geblieben, hätten spätere Entscheidungen des Bewertungsausschusses zu zusätzlichen Honoraransprüchen, Honorarverschiebungen zwischen den Facharztgruppen oder Nachvergütungen der Krankenkassen führen können. Genau diese Widersprüche zur Systematik der MGV sollten mit dem Änderungsantrag vermieden werden.
Die Streichung der Angemessenheitsprüfung bedeutet allerdings nicht, dass psychotherapeutische Leistungen künftig ohne Maßstab vergütet werden. Die Verantwortung für eine angemessene Bewertung verbleibt weiterhin beim Bewertungsausschuss. Gleichzeitig wurde gesetzlich sichergestellt, dass das bisher extrabudgetäre Honorarvolumen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vollständig in die MGV überführt wird und nicht anderen Facharztgruppen zugutekommt. Hinzu kommt, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten weiterhin an den jährlichen Anpassungen des Orientierungswertes teilnehmen, sodass Kostensteigerungen berücksichtigt werden.
Mir ist bewusst, dass diese Entscheidung fachlich kontrovers diskutiert wird. Es gab auch andere Vorschläge, beispielsweise zusätzliche Finanzierungsverpflichtungen der Krankenkassen. Die Koalition hat sich nach Abwägung jedoch für die jetzt beschlossene Lösung entschieden, weil sie aus ihrer Sicht besser zur Systematik einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung passt.
Änderungsanträge sind ein regulärer Bestandteil des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens. Gerade bei umfangreichen Gesetzen werden Regelungen im Laufe der Beratungen angepasst oder weiterentwickelt. Der Änderungsantrag wurde im Gesundheitsausschuss beraten und anschließend vom Deutschen Bundestag beschlossen. Er war damit Teil des ordentlichen parlamentarischen Verfahrens.
