Was erwarten Sie davon, Osteopathie berufsgesetzlich anders zu stellen und aus dem juristisch und auch diagnostisch abgesicherten HP-Bereich (OLG Entscheid 2015) rauszunehmen?
Für mich als selbständige Osteopathin (HP) mit abgeschlossener 1350 UE Ausbildung allein in Osteopathie stellen sich folgende Fragen:
Können Sie garantieren, dass die aktuelle unter dem HP-Beruf gewährleistete umfassende Therapiefreiheit erhalten bleibt? Wenn nicht, womit ist im worst-case zu rechnen?
Können Sie garantieren, dass die aktuell umfassend berufspolitische Autonomie der nichtärztlichen Osteopathie in Deutschland weiter bestehen bleibt?
Was passiert, wenn Osteopathie eine verordnungspflichtige Regelleistung wird? Wie hoch wird der zu erwartende Prozentsatz der Umsatzverluste im groben Durchschnitt sein?
Was genau ist mit Verbesserung der wissenschaftlichen Bewertung gemeint und wie wird die Verbesserung genau begründet?
Vielen Dank für Ihre Antworten im voraus! Freundliche Grüße, Judith L.
Ich verstehe sehr gut, dass eine mögliche berufsgesetzliche Regelung der Osteopathie bei selbständig tätigen Osteopathinnen und Osteopathen, die heute auf Grundlage der Heilpraktikererlaubnis arbeiten, erhebliche berufsrechtliche und wirtschaftliche Fragen auslöst.
Zunächst ist mir wichtig, die Ebenen sauber zu trennen. Eine berufsgesetzliche Regelung der Osteopathie bedeutet nicht automatisch, dass Osteopathie aus dem Heilpraktikerbereich herausgelöst, zur verordnungspflichtigen GKV-Regelleistung gemacht oder ärztlicher Weisung unterstellt wird. Berufsrecht, Heilpraktikerrecht und Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung sind unterschiedliche Fragen.
Nach meinem Kenntnisstand gibt es derzeit keinen abschließend abgestimmten Gesetzentwurf, aus dem sich konkrete Übergangsregelungen, Tätigkeitsvorbehalte, Vergütungsfragen oder Einschränkungen der heutigen Berufsausübung ableiten ließen. Deshalb kann ich Ihnen auch keine seriöse Garantie für ein bestimmtes Ergebnis geben. Eine solche Zusage wäre zum jetzigen Zeitpunkt nicht belastbar.
Der mögliche Sinn einer berufsgesetzlichen Regelung liegt aus meiner Sicht vor allem in mehr Rechtssicherheit, einheitlicheren Ausbildungsanforderungen, klareren Qualitätsstandards und besserem Patientenschutz. Gerade weil die Rechtsprechung Osteopathie als Heilkunde einordnet und zugleich kein eigenständiges, gesetzlich klar definiertes Berufsbild besteht, ist die Lage für Behandlerinnen und Behandler, Patientinnen und Patienten sowie Kostenträger nicht frei von Unsicherheiten.
Ihre Sorge betrifft vor allem die Therapiefreiheit. Hier gilt: Bestehende, qualifiziert arbeitende Osteopathinnen und Osteopathen dürfen politisch nicht einfach übergangen werden. Wenn ein Berufsgesetz überhaupt kommt, müssen Bestandsschutz, Übergangsregelungen, anerkannte Qualifikationen und die Stellung der bereits tätigen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sorgfältig geprüft werden. Ich hielte es für falsch, langjährig qualifizierte Behandlerinnen und Behandler pauschal zu entwerten.
Eine Garantie, dass jede heutige Form der Therapiefreiheit unverändert bestehen bleibt, kann ich nicht geben. Im ungünstigsten Fall könnten gesetzliche Vorgaben zu Ausbildung, Berufsbezeichnung, Tätigkeitsumfang, Dokumentation, Abgrenzung zu ärztlicher Diagnostik oder bestimmten Risikokonstellationen entstehen. Genau deshalb muss ein solches Vorhaben mit besonderer Sorgfalt beraten werden.
Auch zur berufspolitischen Autonomie der nichtärztlichen Osteopathie gilt: Sie darf nicht leichtfertig aufgegeben werden. Wenn Osteopathie berufsgesetzlich geregelt wird, muss die nichtärztliche Osteopathie eigenständig gehört und einbezogen werden. Eine Regelung, die Osteopathie faktisch nur als Annex ärztlicher oder physiotherapeutischer Tätigkeit versteht, würde den bestehenden Versorgungsrealitäten nicht gerecht.
Zu möglichen Umsatzverlusten kann ich keine belastbare Prozentzahl nennen. Dazu habe ich keine gesicherten Informationen. Entscheidend ist: Eine berufsgesetzliche Regelung führt nicht automatisch zu einer GKV-Regelleistung. Sollte Osteopathie irgendwann verordnungspflichtige Regelleistung werden, wären Vergütung, Mengensteuerung, Zulassung, Qualitätssicherung und Abrechnung gesondert zu regeln. Daraus könnten sich Chancen, aber auch wirtschaftliche Einschränkungen ergeben. Eine pauschale Schätzung wäre unseriös.
Mit „Verbesserung der wissenschaftlichen Bewertung“ ist aus meiner Sicht gemeint, dass eine klarere Definition von Ausbildung, Berufsbild, Indikationen, Behandlungsstandards und Qualitätssicherung die Grundlage verbessert, um Nutzen, Grenzen und Patientensicherheit wissenschaftlich einzuordnen. Wissenschaftliche Bewertung setzt voraus, dass überhaupt klar beschrieben ist, was genau unter Osteopathie verstanden wird, wer sie mit welcher Qualifikation ausübt und bei welchen Beschwerden sie angewandt wird.
Für mich ist deshalb entscheidend: Eine mögliche gesetzliche Regelung darf nicht ideologisch oder berufsständisch verengt werden. Sie muss Patientenschutz, Qualität, Rechtssicherheit und die berechtigten Interessen qualifizierter, bereits tätiger Osteopathinnen und Osteopathen zusammen betrachten.
