Wie sollen ehemalige Pflegekinder psychisch erkrankter Eltern bei einer Reform des Elternunterhalts berücksichtigt werden, wenn nie eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung bestand?
Sehr geehrte Frau Borchardt,
Ich bin nicht bei meinen leiblichen Eltern aufgewachsen, sondern zunächst bei meiner Großmutter und später in einer Pflegefamilie, in die ich schließlich auch einbenannt wurde.
Besonders beschäftigt mich die Situation von Kindern psychisch erkrankter Eltern. Selbstverständlich trägt niemand die Schuld an einer schweren psychischen Erkrankung. Aber selbst wenn das Fehlen von Fürsorge und Bindung nicht gewollt war, bleibt das Ergebnis für das Kind dasselbe: Es erlebt keine gelebte Eltern-Kind-Beziehung.
Die Erkrankung mag erklären, warum diese Situation entstanden ist. Sie erklärt für mich jedoch nicht, warum das Kind die Folgen dieser Situation ein Leben lang tragen und später möglicherweise sogar finanziell dafür einstehen soll.
Warum soll die bloße biologische Abstammung schwerer wiegen als eine gesamte Kindheit außerhalb des Elternhauses?
Wie möchten Sie verhindern, dass Betroffene die Folgen ihrer Kindheit später erneut tragen müssen?
Vielen Dank für Ihre sehr persönliche und zugleich rechtlich wichtige Frage.
Sie sprechen eine Fallkonstellation an, die sich nicht mit den üblichen Maßstäben des Elternunterhalts erledigen lässt. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob ein erwachsenes Kind eine schwierige Beziehung zu seinen Eltern hatte oder ob es tatsächlich nie in einer gelebten Eltern-Kind-Beziehung aufgewachsen ist, sondern bei Angehörigen oder in einer Pflegefamilie groß wurde.
Nach meiner Auffassung darf die bloße biologische Abstammung nicht blind über die konkrete Lebensgeschichte gestellt werden. Elternunterhalt beruht rechtlich zwar zunächst auf Verwandtschaft. Er darf aber nicht losgelöst von der Frage betrachtet werden, ob eine spätere finanzielle Inanspruchnahme im Einzelfall zumutbar ist.
Das geltende Recht kennt dafür bereits Härteklauseln. Eine Unterhaltspflicht kann beschränkt werden oder entfallen, wenn die Inanspruchnahme des Kindes grob unbillig wäre. Ob diese Schwelle erreicht ist, entscheidet nicht abstrakt der Gesetzgeber für jeden Einzelfall, sondern zunächst der zuständige Sozialhilfeträger und im Streitfall die Gerichtsbarkeit. Dabei müssen die konkreten Umstände geprüft werden, etwa das Aufwachsen außerhalb des Elternhauses, eine dauerhafte Trennung vom leiblichen Elternteil, fehlende Fürsorge, fehlende Bindung und die Frage, ob dem Kind eine spätere Zahlung persönlich zugemutet werden kann.
Sie haben recht, dass eine psychische Erkrankung eines Elternteils menschlich anders zu bewerten ist als absichtliche Vernachlässigung. Niemand sollte für eine schwere Erkrankung moralisch verurteilt werden. Für das betroffene Kind bleibt aber trotzdem entscheidend, was tatsächlich geschehen ist. Wenn ein Kind keine verlässliche elterliche Fürsorge, keine stabile Bindung und keine gelebte familiäre Verantwortung erfahren hat, kann später nicht so getan werden, als habe es eine normale Eltern-Kind-Beziehung gegeben.
Gerade deshalb halte ich es für notwendig, bei jeder Reform des Elternunterhalts solche Härtefälle ausdrücklich mitzudenken. Eine pauschale Regelung allein nach Einkommen würde diesen Lebensläufen nicht gerecht. Der Staat muss verhindern, dass Menschen, die bereits als Kinder die Folgen schwerer familiärer Belastungen getragen haben, später erneut finanziell für eine Beziehung einstehen müssen, die faktisch nie bestanden hat.
Ehemalige Pflegekinder, Heimkinder und Menschen mit vergleichbaren Biografien müssen bei einer möglichen Reform besonders geschützt werden. Der richtige Weg liegt aus meiner Sicht in einer klaren gesetzlichen Sensibilisierung für solche Fallgruppen und in einer sorgfältigen Einzelfallprüfung durch die zuständigen Behörden. Dabei darf nicht nur gefragt werden, ob jemand biologisch Kind eines Elternteils ist. Es muss auch gefragt werden, ob eine spätere Heranziehung mit Blick auf die tatsächliche Kindheit gerecht wäre.
Ich werde mich dafür einsetzen, dass diese Perspektive in der weiteren politischen Beratung nicht übergangen wird.
