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Wird ein Berufsgesetz für die Osteopathie die Therapiefreiheit der Heilpraktiker einschränken?

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Simone Borchardt
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Frage von Michael R. •

Wird ein Berufsgesetz für die Osteopathie die Therapiefreiheit der Heilpraktiker einschränken?

Sehr geehrte Frau Borchardt, ich sehe das Berufsgesetz für Osteopathie ziemlich kritisch. Von der Osteopathie-Allianz wird ein Beruf verlangt das mit Erstkontakt, ohne ärtzliche Überweisung und in voller Therapiefreiheit arbeiten darf. Das Beruf haben wir schon in Deutschland, das ist der Heilpraktikerberuf. Warum sollte ein zweites geschaffen werden? Was ich Ihnen gerne fragen möchte, aufgrund widersprüchlicher Aussagen in Bezug auf die berufliche Regelung der Osteopathie in Deutschland, ist folgendes: Können Sie garantieren, dass die aktuelle unter dem HP-Beruf gewährleistete umfassende Therapiefreiheit (das heißt auch die Ausübung der Osteopathie) und der weitreichende Direktkontakt mit PatientInnen uneingeschränkt erhalten bleibt? Wenn nicht, womit ist im worst-case zu rechnen? Ich bitte Ihnen auf eine ehrliche Stellungnahme. Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen, Michael R.

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Antwort von CDU

Ich beantworte sie ausdrücklich ehrlich. Eine Garantie, dass jede derzeitige Ausübungsform im Heilpraktikerbereich in jeder denkbaren künftigen Gesetzeslage unverändert bleibt, kann ich nicht geben. Das wäre in einem offenen parlamentarischen Verfahren unseriös.

Richtig ist aber auch, dass aus der im Koalitionsvertrag vorgesehenen berufsgesetzlichen Regelung der Osteopathie nicht automatisch folgt, dass der Heilpraktikerberuf abgeschafft oder der Direktkontakt von Heilpraktikern pauschal eingeschränkt werden soll. Der Koalitionsvertrag formuliert, dass die Osteopathie berufsgesetzlich geregelt werden soll. Mehr steht dort zu diesem Punkt nicht. Eine konkrete gesetzliche Ausgestaltung liegt bislang nicht vor. 

Der Hintergrund der Debatte ist vor allem Patientenschutz, Qualifikationstransparenz und Rechtssicherheit. Bereits die Gesundheitsministerkonferenz hatte das Bundesgesundheitsministerium gebeten zu prüfen, wie Rechtsunsicherheiten bei Voraussetzungen, Finanzierung und Haftungsfragen osteopathischer Leistungen ausgeräumt werden können und ob dafür ein eigenes Berufsgesetz erforderlich ist. 

Nach geltender Rechtslage ist Osteopathie in Deutschland heilkundliche Tätigkeit. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt das Heilpraktikergesetz so, dass grundsätzlich Ärzte und Heilpraktiker Heilkunde ausüben dürfen. Zugleich stellt das Ministerium fest, dass das Heilpraktikerrecht keine klassische staatliche Ausbildung oder Fachprüfung für einzelne heilkundliche Verfahren vorsieht, sondern im Kern auf eine Gefahrenabwehrprüfung abstellt.  Für die Osteopathie wird in einer Orientierung des Bundeswirtschaftsministeriums außerdem darauf hingewiesen, dass osteopathische Behandlungen nach der Rechtsprechung nur von Ärzten oder Heilpraktikern mit uneingeschränkter Heilpraktikererlaubnis durchgeführt werden dürfen, nicht allein auf Grundlage einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie. 

Für mich ist deshalb entscheidend, dass eine mögliche Regelung nicht ideologisch, sondern sauber abgegrenzt wird. Ein Berufsgesetz darf nicht dazu führen, dass funktionierende Versorgung ohne Not beschädigt wird. Es muss aber möglich sein, für die Berufsbezeichnung, Ausbildung, Qualifikation, Haftung und Patientensicherheit klare Standards zu schaffen. Patienten müssen erkennen können, welche Qualifikation eine Person tatsächlich hat, wenn sie osteopathische Leistungen anbietet.

Zum von Ihnen angesprochenen schlechtesten denkbaren Fall kann ich nur allgemein antworten, weil es keinen Gesetzentwurf gibt. Denkbar wäre, dass ein künftiges Gesetz bestimmte Qualifikationsanforderungen für die Führung einer Berufsbezeichnung oder für die eigenständige Ausübung der Osteopathie festlegt. Ebenso denkbar wären Übergangsregelungen für bereits tätige Personen. Ob und in welcher Form Heilpraktiker betroffen wären, lässt sich ohne konkreten Entwurf nicht belastbar sagen. Genau deshalb wäre es falsch, jetzt schon pauschale Zusagen oder Warnungen auszusprechen.

Meine Linie ist klar. Bestehende berechtigte Berufsausübung darf nicht leichtfertig entwertet werden. Gleichzeitig darf der Gesetzgeber Qualitätsstandards, Transparenz und Patientenschutz regeln. Sollte ein Entwurf vorgelegt werden, werde ich besonders darauf achten, dass die Interessen der Patienten, der qualifiziert arbeitenden Osteopathen, der Heilpraktiker und der übrigen Gesundheitsberufe sachgerecht gegeneinander abgewogen werden.

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