Hallo Herr Lehmann, gibt es zum Punkt der trans* Gesundheitsversorgung aus dem Koalitionsvertrag irgendwelche vorschritte?

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Frage von Alva S. •

Hallo Herr Lehmann, gibt es zum Punkt der trans* Gesundheitsversorgung aus dem Koalitionsvertrag irgendwelche vorschritte?

Grade durch das Urteil vom Bundessozialgericht ist dieser Punkt wichtiger als je zuvor aber ich habe nicht gehört das bisher irgendetwas passiert und da wir sehen wie lange sich Gesetze die dich um die Belange von queren Menschen handeln dauern befürchte ich das wir im Regen stehen werden wenn es nächstes Jahr zur nächsten Bundestagswahl kommt.

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Guten Tag Alva S., 

vielen Dank für Ihre Frage.

Sie haben es angesprochen: die schriftliche Begründung des Urteils des Bundessozialgerichts verdeutlicht: Die transspezifische Gesundheitsversorgung muss dringend gesetzlich sichergestellt werden. Dafür werde ich mich weiterhin beim Gesundheitsministerium einsetzen. Wir brauchen jetzt eine gesetzliche Verankerung, die die Leistungsansprüche von transgeschlechtlichen und nicht-binären Personen gegenüber den Krankenkassen für geschlechtsangleichende Behandlungen klar regelt. So ist es im Koalitionsvertrag vereinbart und auch im Aktionsplan „Queer leben“ der Bundesregierung festgehalten. 

Darüber hinaus haben wir schon 2023 das Blutspendeverbot für queere Männer und trans*-Personen aufgehoben. Die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität dürfen bei der Blutspende keine Ausschluss- oder Rückstellungskriterien mehr sein. Denn das Risiko einer Infektion bei der Blutspende bemisst sich danach, ob das individuelle Sexualverhalten der spendewilligen Personen riskant war – nicht danach, ob eine Person homo-, bi- oder heterosexuell bzw. transgeschlechtlich ist. Durch die Gesetzesänderung war die Bundesärztekammer gesetzlich verpflichtet, die Hämotherapie-Richtlinie entsprechend zu ändern.

Im Transfusionsgesetz ist der Auftrag an die Bundesärztekammer seitdem eindeutig vorgegeben: Die Bewertung eines durch das Sexualverhalten bedingten Risikos, das zu einem Ausschluss oder einer Rückstellung von der Spende führt, hat auf Grundlage des jeweiligen individuellen Sexualverhaltens der spendewilligen Person zu erfolgen. Die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität der spendewilligen Person oder der Sexualpartner*in der spendewilligen Person dürfen bei der Bewertung des Risikos, das zu einem Ausschluss oder einer Rückstellung von der Spende führt, nicht berücksichtigt werden und in der Hämotherapie-Richtlinie keine Erwähnung mehr finden.

Seien Sie sich versichert, dass ich mich beim Bundesgesundheitsministerium für eine Übernahme von Transitionskosten durch die gesetzlichen Krankenversicherungen einsetze, sodass auch dieses Versprechen aus dem Koalitionsvertrag eingelöst wird.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Lehmann

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