Wie stehen Sie zur Einführung eines Digitalzwangs in Schleswig-Holstein?
Sehr geehrter Herr Jepsen,
aktuell lautet der Art. 14 Abs. 2 der Landesverfassung wie folgt: "Das Land sichert im Rahmen seiner Kompetenzen einen persönlichen, schriftlichen und elektronischen Zugang zu seinen Behörden
und Gerichten. Niemand darf wegen der Art des Zugangs benachteiligt werden."
Folgende Änderung ist geplant: "Das Land stellt die digitale Teilhabe an dem Zugang zu Behörden und Gerichten gemäß Absatz 1 für die Bürgerinnen und Bürger sicher, ohne dass dabei jemand benachteiligt werden darf.“
Es gibt Befürchtungen, dass Verwaltungsvorgänge für Menschen ohne Zugang zu Computer und Smartphone unnötigerweise erschwert wenn nicht gar unmöglich gemacht werden.
U. a. der ehemalige Landesdatenschutzbeauftragte Thilo Weichert kritisiert das in einer schriftlichen Stellungnahme: https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/ste_2025_verfassungsh.pdfWie stehen Sie dazu?
Mit der Änderung von Art. 14 der Landesverfassung wird beabsichtigt, unnötige Kosten für die parallele Aktenführung auf Papier und digital zu vermeiden. Zukünftig sollen Akten nur noch digital geführt werden. Für diejenigen, die nicht direkt digital mit Gerichten und Behörden kommunizieren können, wird entsprechende Hilfe bereitgestellt, damit ihre Anliegen digital aufgenommen werden können. Dazu dient die Formulierung: "..., ohne dass dabei jemand benachteiligt werden darf." Ein persönlicher oder schriftlicher Zugang zu Behörden und Gerichten wird demzufolge also nicht erschwert oder verwehrt, sondern erleichtert. Etwaige Befürchtungen teile ich nicht; ich befürworte eine Digitalisierung und lege selbstverständlich Wert darauf, dass jedermann unabhängig von seinen digitalen Fähigkeiten und Möglichkeiten weiterhin Zugang zu Behörden und Gerichten hat. Das bleibt auch mit der neuen Formulierung gewahrt.
