Label
Was unternehmen Sie zur Durchsetzung des Open-Data-Gesetzes

Portrait von Thomas Poreski
Thomas Poreski
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
100 %
19 / 19 Fragen beantwortet
Zum Profil
Frage von Thilo H. •

Was unternehmen Sie zur Durchsetzung des Open-Data-Gesetzes

Sehr geehrter Herr Poreski,
die Stadt Reutlingen weigert sich beispielsweise, selbst Daten zu den eigenen Ämtern (Kontaktdaten, Öffnungszeiten) herauszugeben und verweist darauf, diese von der Homepage abzutippen ("möchten wir Sie auf die Homepage der Stadt Reutlingen verweisen" https://fragdenstaat.de/anfrage/maschinenlesbare-daten-im-geoportal-reutlingen/#nachricht-970878). Anfragen zu Kosten umstrittener Aktionen (wie "Kannst Du nicht mögen" https://fragdenstaat.de/anfrage/werbekampagne-reutlingen-kannst-du-nicht-nicht-moegen-nur-lieben/) werden mit überhöhten Gebühren belegt, um abzuschrecken. Ebenso andere, die erst über das LfDI angemahnt werden müssen. Im entsprechenden Gesetz steht zwar, dass genau das bei allgemeinem Interesse nicht stattfinden sollte, es wird aber offenbar nicht durchgesetzt.
Herzlichen Gruss,
Thilo H.

Portrait von Thomas Poreski
Antwort von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Sehr geehrter Herr H.,

das Open-Data-Gesetz (§ 12a E-Government-Gesetz/EGovG) verpflichtet nur Bundesbehörden zu „Open-by-default“, also Daten proaktiv zu veröffentlichen. Bei Verstößen können sich Betroffene an das Kompetenzzentrum Open Data (CCOD) sowie an die Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes oder der Länder wenden. Zentrale Durchsetzungsinstrumente sind dabei Beschwerden, Anträge auf Informationszugang sowie politischer Druck durch Transparenzinitiativen. 

  • Zuständige Stellen: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) kontrolliert die Einhaltung und ist direkte Ansprechpartnerin.
  • Beratung und Unterstützung: Das Kompetenzzentrum Open Data (CCOD) im Bundesverwaltungsamt hilft bei Fragen zur Datennutzung und -bereitstellung.
  • Ergänzendes Verfahren: Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) können Anträge auf Zugang zu den Daten gestellt werden, wenn diese trotz der gesetzlichen Pflicht nicht veröffentlicht wurden.
  • Ausnahmen: Eine Veröffentlichungspflicht entfällt nur bei spezifischen gesetzlichen Hinderungsgründen, wie Datenschutz oder Geschäftsgeheimnisse. 

In Baden-Württemberg gibt es derzeit kein spezifisches Open-Data-Gesetz, das Kommunen zur Bereitstellung offener Daten verpflichtet - damit kann ich als MdL hier auch keinen direkten Druck ausüben. Die Landesregierung fördert jedoch die Nutzung von Open Data über das Portal daten.bw und lädt Kommunen dazu ein, ihre Daten dort zu teilen. Dies beinhaltet:

  • Keine direkte gesetzliche Pflicht: Das Landes-E-Government-Gesetz Baden-Württemberg enthält bisher keine expliziten Open-Data-Pflichten für Kommunen.
  • Empfehlung und Infrastruktur: Das Land ermutigt Kommunen aktiv, ihre Daten über das zentrale Portal daten.bw öffentlich und maschinenlesbar zugänglich zu machen.
  • Geodaten als Ausnahme: Bestimmte Geobasisdaten der Landesverwaltung werden jedoch seitens des Landes als Open Data zur Verfügung gestellt.
  • Freiwilligkeit: Die Kommunen entscheiden eigenständig über die Nutzung ihrer Daten, sie nutzen jedoch das Portal zur Veröffentlichung. 

Zusammenfassend ist die Öffnung von Daten durch Kommunen in Baden-Württemberg (Stand 2023/2024) ein freiwilliger Prozess im Rahmen der Digitalisierungsstrategie und keine strenge, durch ein spezifisches Gesetz erzwungene Pflicht. 
Das können Sie als Bürger zurecht bedauern. Ich würde mir an dieser Stelle eine umfassendere Transparenzpflicht wünschen - für deren Einführung es allerdings einen zustimmenden Koalitionspartners braucht.

Mit besten Grüßen 

Thomas Poreski

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Thomas Poreski
Thomas Poreski
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Weitere Fragen an Thomas Poreski