FAQs Stand 20.02.2022 unter TZ II.5. besagt, Grenzpendler profitieren nicht von der Energiepauschale. Haben Sie hierzu eine Erklärung, wo bekomme ich eine sichere Aussage?

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Frage von Silke K. •

FAQs Stand 20.02.2022 unter TZ II.5. besagt, Grenzpendler profitieren nicht von der Energiepauschale. Haben Sie hierzu eine Erklärung, wo bekomme ich eine sichere Aussage?

Sehr geehrter Herr Frei,
leider stelle ich Ihnen erneut die Frage, da ich widersprüchliche Informationen zu Ihrer letzten Antwort zur Energiepauschale vom Finanzamt erhalten habe. Mir wurde mitgeteilt, dass Grenzpendler mit Wohnsitz im Ausland, aber auf Antrag uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig in Deutschland sind, nicht von der Energiepauschale profitieren. Als Erklärung habe ich hierzu einen Ausschnitt der FAQs Stand 20.02.2022 erhalten, unter TZ II.5. wird bestätigt, dass Grenzpendler die Pauschale nicht erhalten und diese auch mit der Lohnsteuererklärung für 2022 nicht beantragt werden kann.

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Sehr geehrte Frau K.,

ich bin der Sache in Abstimmung mit unseren Finanzpolitikern nochmal auf den Grund gegangen, da die Ampel-Koalition immer vieles vage und offen hält. Die Formulierung in den FAQ, dass man in Deutschland wohnen oder hier einen gewöhnlichen Aufenthalt hat und unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sein muss, um in den Genuss der Energiepreispauschale zu kommen, lässt in meinen Augen andere Interpretationen zu.

Nach dem Willen der Koalitionsmehrheit von SPD, Grünen und FDP aber haben erweitert unbeschränkt Steuerpflichtige keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale. 

Mit der Begrenzung auf unbeschränkt Steuerpflichtige in Deutschland trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass die höheren Energiepreise in Deutschland Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland besonders treffen. Im Ausland lebende Personen sind eventuell niedrigeren Energiepreisen als in Deutschland ausgesetzt oder profitieren von vergleichbaren staatlichen Maßnahmen, die die dortige Bevölkerung ebenfalls von den Energiepreisen entlastet.

Ob diese Verwaltungspraxis dem Unionsrecht standhält, wird sich zeigen müssen, schließlich gibt es hinreichend Rechtsprechung des EuGH in anderen Fällen, in denen beschränkt Steuerpflichtige auch andere soziale Vergünstigungen in Deutschland erhalten müssen, weil sie nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtig werden.

Mit besten Grüßen
Thorsten Frei 

 

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