Gibt es die Energiepreispauschale bei Vorruhestand?
Sehr geehrte Frau K.,
nein, Vorruheständler erhalten die Energiepreispauschale (EPP) nicht. Denn Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (siehe § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) ist kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung. Diese ist aber Voraussetzung für die EPP.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Frei
Weitere Fragen an Thorsten Frei
Ein zusätzlicher Jahresbetrag von 3.539 Euro ist nicht mehr vorgesehen. Ihre Sorge, dass pflegende Familien dadurch finanziell schlechtergestellt werden könnten, ist deshalb nachvollziehbar.
Die jahrelangen Verzögerungen sind unbefriedigend. Der Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums befindet sich weiterhin in der Ressortabstimmung.
Insgesamt zielt die geplante Steuerreform auf eine Entlastung von rund zehn Milliarden Euro jährlich und für die große Mehrheit der Bürger mit kleinen und mittleren Einkommen ist das sehr positiv.
Vor allem müssen die Menschen konkrete Verbesserungen im Alltag spüren. Nur durch erfolgreiche Regierungsarbeit werden wir den politischen Rändern dauerhaft den Nährboden entziehen und das Vertrauen in die CDU wieder stärken.
