Gibt es die Energiepreispauschale bei Vorruhestand?
Sehr geehrte Frau K.,
nein, Vorruheständler erhalten die Energiepreispauschale (EPP) nicht. Denn Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (siehe § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) ist kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung. Diese ist aber Voraussetzung für die EPP.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Frei
Weitere Fragen an Thorsten Frei
Es ist ein Trugschluss, dass eine Einbeziehung von Beamten irgendein Problem lösen würde
Ein zusätzliches Einkommen kann sich theoretisch auswirken, weshalb jeder Einzelfall individuell geprüft werden sollte.
Ich halte das Prinzip der Schulpflicht für eine wesentliche Möglichkeit von Chancengerechtigkeit, sozialem Zusammenhalt und unserer Demokratie.
Die Investitionsprüfung ist auch aus meiner Sicht bereits heute ein effektives Instrument, das den Schutz deutscher und europäischer Sicherheitsinteressen bei gleichzeitiger Offenheit für ausländische Investitionen gewährleistet.
