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Nachfrage zu Ihrer Antwort vom 20.05.2026 auf meine Frage vom 18.05.2026: Kann es sein, dass Ihnen in Ihrer Antwort ein Fehler unterlaufen ist?

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Frage von Siegfried E. •

Nachfrage zu Ihrer Antwort vom 20.05.2026 auf meine Frage vom 18.05.2026: Kann es sein, dass Ihnen in Ihrer Antwort ein Fehler unterlaufen ist?

In Ihrer Antwort schreiben Sie u.a.: „Außerdem: Bei einer Besteuerung zum persönlichen Einkommensteuersatz müssten konsequenterweise auch Verluste aus Kapitalanlagen in voller Höhe mit dem Arbeitseinkommen verrechnet werden können.“

Diese Verrechnung scheint mir nicht "konsequenterweise" zu folgen. Wenn überhaupt eine Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen stattfinden muss, dann müssen meines Erachtens Verluste aus Kapitalvermögen mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Wer ins Casino Börse geht und auf Dividende oder steigende Kurse spekuliert, muss mit Verlusten rechnen. Wer auf der Pferderennbahn aufs falsche Pferd setzt, kann seinen Verlust auch nicht „mit dem Arbeitseinkommen“ verrechnen. Oder irre ich mich?

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr E.,

natürlich gelten die Verlustverrechnungskreise im aktuellen deutschen Steuerrecht, die regeln, wie und mit welchen Gewinnen Sie erlittene Verluste steuermindernd verrechnen dürfen. Ich sprach von einem hypothetischen Fall im Konjunktiv, um den Punkt zu verdeutlichen.

Mit freundlichen Grüßen

Thorsten Frei

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