Sehr geehrter Herr Frei , warum soll der ergänzende Familienzuschlag für Verheiratete (§ 41 BBesG) nur für aktive Besoldungsempfänger gelten und nicht auch für Ruheständler ?
Sehr geehrter Herr L.,
der ergänzende Familienzuschlag ist als laufender Besoldungsbestandteil aktiver Beamter konzipiert, um damit besondere Unterhalt- und Belastungssituationen im aktiven Dienst abzufedern. Deshalb ist diese Trennung richtig und nachvollziehbar.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Frei
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Fakt ist: Eine dauerhafte Stabilisierung der Region kann nur gelingen, wenn Israel seine Sicherheit gewährleistet sieht und die unterschiedlichen Interessen der betroffenen Konfliktparteien in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.
Interessenvertretung etwa durch Verbände, Unternehmen und NGOs ist in einer pluralistischen Demokratie grundsätzlich legitim und sogar notwendig, weil sie Expertise und unterschiedliche Perspektiven in den politischen Prozess einbringt.
Die derzeitige Rechtslage folgt allerdings der unterschiedlichen Systemlogik von gesetzlicher und privater Krankenversicherung: In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden Einkommen in der Regel beitragspflichtig herangezogen, um die Solidarfinanzierung sicherzustellen.
Die Änderungen zielen insbesondere auf die Frage ab, inwieweit Cannabisblüten im Vergleich zu standardisierten Cannabisarzneimitteln ausreichend medizinisch belegt und für eine reguläre Erstattung geeignet sind.
