Welche konkreten Maßnahmen wird der Deutsche Bundestag ergreifen, um die Wartezeiten bei Einbürgerungen spürbar zu verkürzen?
Sehr geehrter Herr Frei,
Gemäß § 10 VwVfG sind Verwaltungsverfahren zügig durchzuführen, § 75 VwGO erlaubt bereits nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage. Gerichte (u.a. VG Weimar, OVG NRW) stellen klar, dass Personalmangel keine Rechtfertigung ist. Wartezeiten von bis zu drei Jahren sind für die Einbürgerung unzumutbar. Da das Staatsangehörigkeitsrecht Bundesrecht ist und Länder keine eigenen verbindlichen Regeln schaffen können, reicht es nicht aus, die Verantwortung auf Länder oder Kommunen zu verlagern.
Da es sich hierbei um Bundesrecht handelt und das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz Anwendung findet, kann der Deutsche Bundestag verbindliche Fristen von drei bis sechs Monaten gesetzlich festlegen und die Kommunen zur personellen Aufstockung verpflichten.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr R.,
ich teile Ihre Sorge über teils lange Wartezeiten bei Einbürgerungen. Das Staatsangehörigkeitsrecht ist Bundesrecht, richtig – ebenso das Verwaltungsverfahrensrecht. Gleichwohl werden Einbürgerungsverfahren in der föderalen Ordnung von Ländern und Kommunen umgesetzt. Der Bund kann hier nicht in die Personalhoheit der Länder und Gemeinden eingreifen oder diesen im Detail vorschreiben, wie sie ihre Verwaltung zu organisieren haben. Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben verlangen ein zügiges Verwaltungsverfahren, und Untätigkeitsklagen sind ein wichtiges Instrument, um Rechte durchzusetzen. Ich halte es aber für den besseren Weg, dass Bund und Länder gemeinsam für effizientere Abläufe, Digitalisierung, Bündelung von Verfahren und eine bessere personelle Ausstattung der Ausländer- und Einbürgerungsbehörden sorgen.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Frei
