Bitcoin Wallets und meine Frage zu Ihrer Position des CDU/CSU Antrags bezügl. Geldwäsche u. Extremismusfinanzierung (BT DS. 20/9730).

Tim Wagner
Tim Wagner
FDP
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Frage von Peter U. •

Bitcoin Wallets und meine Frage zu Ihrer Position des CDU/CSU Antrags bezügl. Geldwäsche u. Extremismusfinanzierung (BT DS. 20/9730).

Sehr geehrter Herr Wagner,

die CDU/CSU Fraktion hat heute einen Antrag bezügl. Geldwäsche u. Extremismusfinanzierung (BT DS. 20/9730) gestellt, in der unter Pkt.9 auch starke Einschränkungen von Krypto-Wallets gefordert werden. Wie sehen Sie diese Problematik vor dem Hintergrund, das sich viele Wähler von Beschränkungen des Bargeldverkehrs und selbstverwalteten BTC-Wallets zunehmend der AfD zuwenden, da diese sich diesbezüglich ganz anders positioniert ? Wie stehen Sie zum freiheitlichen Ansatz/Aspekt von Bitcoin?

Vielen Dank!

Tim Wagner
Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr U.,

mit der Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte (Geldtransferverordnung) werden die jüngsten Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF) für Anbieter von Dienstleistungen für Kryptowerte umgesetzt,  mit denen die Rückverfolgbarkeit von Kryptowerte-Transfers ermöglicht werden soll. In Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte  (MiCA), die ein umfassendes europäisches Rahmenwerk für Primär- und Sekundärmärkte für Kryptowerte schafft, und mit der im GwG umgesetzten 5. EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843 werden die Chancen und Risiken der Kryptomärkte adressiert.  

Aufgrund des häufig grenzüberschreitenden Charakters von Kryptowertetransfers sind nationale Alleingänge in diesem Bereich wenig sinnvoll und würden ein Ausweichen aufs Ausland verbunden mit einer systematischen Umgehung der inländischen Märkte und Regulierung nach sich ziehen. 

Während das Kontenabrufverfahren in der EU-Geldwäscherichtlinie vorgeschrieben ist, ist ein Abrufverfahren für Krypto-Wallets europarechtlich nicht vorgesehen. Schon im Hinblick auf die Möglichkeit von nicht durch Dienstleistern bereit gestellte selbst gehostete Adressen erscheint der Mehrwert eines Abrufverfahrens fraglich, das nur einen kleinen Teil des Marktes adressieren würde. Unabhängig von einer technischen Umsetzbarkeit erscheint ein nationaler Alleingang aus den o. g. Gründen wenig zielführend.

 

Mit freundlichen Grüßen
Tim Wagner

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