Frage an Tobias Hans bezüglich Arbeit und Beschäftigung

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Frage von Raffaela S. •

Frage an Tobias Hans von Raffaela S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Mein Arbeitgeber möchte nicht die im Infektionsschutzgesetz verankerte Verdienstauafallentschädigung tragen, da hier anscheinend die Kostenübernahme und Zuständigkeit nicht geklärt ist.
Wo muss/ kann ich mich hinwenden?
Wer bezahlt den Dienstausfall? Wer ist zuständig?

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Sehr geehrte Frau S.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) können Personen zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten unter Beobachtung (§ 29) oder sogar Quarantäne (§ 30) gestellt werden. In diesem Zusammenhang kann dem Arbeitnehmer die Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit verboten werden (§ 31). Erleidet er dadurch einen Verdienstausfall, erhält er nach § 56 IfSG wie von Ihnen in Ihrer Frage angedeutet eine Entschädigung in Geld. Zu dieser Zahlung ist zunächst der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen verpflichtet. Der Arbeitgeber kann dann seinerseits innerhalb von drei Monaten ebenfalls nach § 56 IfSG einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde stellen.

Dieser Entschädigungsanspruch gilt nach der Novellierung des IfSG auch für solche Arbeitnehmer, die infolge von Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können, weil sie ihre Kinder zuhause betreuen müssen (§ 56 Abs. 1a IfSG). Der Anspruch besteht allerdings nur für Kinder unter 12 Jahren und nur für den Fall, dass eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit nicht sichergestellt werden konnte. Auch gilt dies nicht für die Ferienzeit. Zeitguthaben, Urlaub und – soweit möglich – Arbeit im Homeoffice sind außerdem vorrangig zu nutzen.

Wichtig ist allerdings, dass die im Rahmen der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Saarland angeordneten Betriebsuntersagungen kein Tätigkeitsverbot im Sinne des IfSG darstellen, sodass hier keine Entschädigungszahlungen des Arbeitgebers an die Arbeitgeber gezahlt werden müssen.

Weitere Informationen, Antragsformular sowie die Beantwortung häufiger Fragen sind auf den Internetseiten der Landesregierung zu finden: https://www.saarland.de/221386.htm

Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund
Ihr Tobias Hans

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