Wie stehen Sie zum Vorschlag von Rhauderfehns Bürgermeister, verwilderte Katzen einfach zum Abschuss freizugeben?

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Ulf Thiele
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Frage von Miriam Y. •

Wie stehen Sie zum Vorschlag von Rhauderfehns Bürgermeister, verwilderte Katzen einfach zum Abschuss freizugeben?

Sehr geehrter Herr Thiele,

Geert Müller, Bürgermeister von Rhauderfehn, hat vorgeschlagen, heimatlose Hauskatzen einfach per Abschuss zu töten (https://www.oz-online.de/artikel/1504468/Rhauderfehns-Buergermeister-bringt-Abschuss-ins-Spiel). Kann man in einer Gesellschaft, in der Katzen für viele Menschen durch alle politischen Lager hindurch innig geliebte Familienmitglieder sind, nicht einen besseren Vorschlag erwarten als die grausame Ermordung durch Abschuss (zumal bereits an Kastrationen per Spritze gearbeitet wird)? Halten Sie es in der heutigen Weltlage für tragbar, wenn gewählte politische Vertreter einen derartigen Mangel an Mitgefühl demonstrieren und stattdessen mit einer solchen Mentalität immer mehr zur emotionalen Abstumpfung der Gesellschaft beitragen?

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Antwort von CDU

Sehr geehrte Frau Y.,

entschuldigen Sie, dass ich Ihnen erst jetzt antworte. Leider konnte ich mich über einen langen Zeitraum nicht bei abgeordnetenwatch einloggen. Es gab bei mir ein technisches Problem.

Nach meiner Erinnerung hatte Bürgermeister Müller auf das wachsende Problem hingewiesen, dass in freier Natur geborene Katzen aufgegriffen und in immer weiter steigender Zahl bei den Tierheimen in Obhut gegeben werden. Die hohe Anzahl dieser Katzen wächst den Kommunen über den Kopf. Die hohe Zahl der wild lebenden Katzen wird zudem zunehmend ein Problem für die Singvogel-Populationen, a diese Katzen sich nicht von Tierfutter ihrer - nicht vorhandenen - Halter, sondern in freier Wildbahn ernähren.

Dass verwilderte Katzen während der gesetzlichen Bejagungszeiten in den Revieren geschossen werden dürfen, ist nicht neu, sondern seit langem geltende Rechtslage. Die Bürgermeister im Landkreis Leer und nach meiner Kenntnis in ganz Niedersachsen fordern vor allem, dass die Aufnahmepflicht dieser Katzen durch die Kommunen beendet wird. Die Katzen sind wild, also regelmäßig nicht vermittelbar.

Eine zugelaufene oder abgegebene Katze ist rechtlich zunächst eine Fundsache – sie ist nicht herrenlos, sondern steht im Eigentum von jemandem, bis das Gegenteil feststeht. Mit der Anzeige bei der zuständigen Behörde greifen die §§ 965 ff. BGB.

Die zuständige Behörde ist die Fundbehörde, in der Regel die Kommune bzw. das Ordnungsamt. Der Finder hat Anspruch darauf, das Tier dort abzuliefern und damit seine eigene Verwahrungspflicht loszuwerden. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass die Verwahrungspflicht der Kommune auch dann entsteht, wenn das Tier einer fachkundigen Stelle – etwa einem Tierheim – überantwortet und dies angezeigt wird; dann ist die Fundbehörde im Boot, ohne dass sie das Tier physisch entgegennehmen muss. Kommunen dürfen aufgefundene Tiere nicht einfach als „herrenlos" einstufen und liegen lassen.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt nach § 973 Abs. 1 BGB sechs Monate, gerechnet ab der Fundanzeige bei der zuständigen Behörde. Diese Frist gilt auch für Fundtiere, sofern kein spezialgesetzliches Recht entgegensteht. Meldet sich innerhalb dieser Zeit keine berechtigte Person, geht das Eigentum über – bei behördlicher Verwahrung kann die Kommune dann über das Tier disponieren, üblicherweise durch Weitervermittlung.

Der Unterbringungsmaßstab ist nicht die Verwahrung, sondern § 2 Nr. 1 TierSchG: Das Tier ist seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Eine Katze gehört also in eine geeignete Einrichtung, nicht in eine Zwingerbox.

Ist das Tier krank oder verletzt, gehört die notwendige Pflege und tierärztliche Behandlung zur ordnungsgemäßen Verwahrung – auch beim Finder, schon bevor er abliefert. Die Kosten kann der Finder bzw. die abliefernde Stelle als Aufwendungsersatz gegenüber der Fundbehörde geltend machen (§§ 683, 670 BGB); die Rechtsprechung hat tierschutzgerechte Versorgung einer Fundkatze wiederholt als ersatzfähig anerkannt.

Kennzeichnung und Registrierung: Pflicht besteht hier nur, soweit eine Katzenschutzverordnung nach § 13b TierSchG gilt. Seit 2013 können die Länder solche Verordnungen erlassen oder die Befugnis an Landkreise und Kommunen weitergeben. Vorgeschrieben werden dürfen darin insbesondere das Verbot oder die Beschränkung des freien Auslaufs fortpflanzungsfähiger Katzen sowie Kennzeichnung (Chippen) und Registrierung von Katzen mit unkontrolliertem Freilauf § 13b TierSchG. Ob das für Ihre Kommune gilt, hängt davon ab, ob dort eine solche Verordnung erlassen wurde – Berlin hat sie etwa seit 2022 für das gesamte Stadtgebiet, das Saarland seit 2021 für definierte Hotspots, in Hessen haben inzwischen deutlich über ein Drittel der Gemeinden eine Katzenschutzverordnung.

Kastration: Nur auf Grundlage einer solchen Verordnung als Pflicht gegenüber dem Halter – nicht als allgemeine kommunale Pflicht für jede Fundkatze. Wo Kommunen Kastrationen von Fundtieren auf eigene Kosten vornehmen lassen, ist das eine freiwillige Maßnahme, kein gesetzliches Muss.

Tollwut/Quarantäne: Ergibt sich aus dem Tiergesundheitsrecht, nicht aus dem Fundrecht – relevant bei auffälligem Verhalten oder unbekanntem Impfstatus.

Die drei Stellschrauben, an denen es sich entscheidet, sind also: Fundbehörde (wer verwahrt), § 973 BGB (sechs Monate) und § 4 TierSchG (Tötung nur mit vernünftigem Grund). Alles Konkrete darüber hinaus – Aufnahmepflicht dem Grunde nach, Kostentragung, Kastrations- und Chippflicht – steht in der kommunalen Satzung und der landesrechtlichen Katzenschutzverordnung. 

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat zwischenzeitlich per Erlass erklärt: Aufgefundene Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden – dazu zählen Hunde, Katzen, Ziervögel und landwirtschaftliche Nutztiere – sind als Fundtier einzustufen und zu behandeln. Der Finder muss den Fund unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde anzeigen, und das ist in Niedersachsen die Gemeinde.

Die §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 BGB weisen in Niedersachsen den Gemeinden und Städten diese Aufgaben als zuständige Behörden zu. Sie sind verpflichtet, Fundtiere entgegenzunehmen (§ 967 i.V.m. § 90a BGB) und nach § 2 TierSchG eine artgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung sicherzustellen (s.o.). Die Gemeinde kann die Aufgabe per Fundtiervertrag auf einen Tierschutzverein übertragen – aber diese Übertragung befreit sie nicht von ihrer eigenen gesetzlichen Pflicht.

Genau hier liegt in Niedersachsen das Konfliktfeld: Viele Gemeinden verweigern die Zuständigkeit für aufgefundene Hauskatzen mit dem Argument, ein Tier, das Menschen gegenüber scheu ist, sei kein Fundtier, sondern herrenlos. Spätestens bei Tieren, die nicht gechipt sind und sich zudem menschenscheu und wild verhalten, ist dieses Kritik der Gemeinden an der aktuellen Rechtslage berechtigt. Zwar gehören Katzen zu den regelmäßig von Menschen gehaltenen Haustieren. Andererseits ist nicht von der Hand zu weisen, dass wir inzwischen allein in Niedersachsen Millionen wild lebender Katzen haben, die nicht als Haustiere sozialisiert sind und bei denen im Falle einer Abgabe bei der Kommunen nicht zu erwarten ist, dass ein Besitzer sie vermisst und abholen wird.

In der Praxis empfiehlt das Ministerium zur Kostenminimierung, das Tier mit einem Eigentumsvorbehalt bis zur endgültigen Eigentumsübergabe schon vorher an eine neue Halterin oder einen neuen Halter abzugeben. Dieser Weg ist allerdings bei der Menge an Katzen und dem verwilderten Zustand der Tiere in der Regel nicht gangbar.

Der Landtag hat am 21. Juni 2023 eine landesweite Katzenschutzverordnung beschlossen, die eine einheitliche Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht regeln soll – sie ersetzt rund 480 Einzelverordnungen der Gemeinden. Diese Landesverordnung ist bislang allerdings nicht umgesetzt worden. Solange die Landesverordnung nicht greift, gilt das, was die einzelne Kommune geregelt hat. Aktuell haben landesweit rund 170 Städte, Gemeinden und Landkreise eigene Katzenschutzverordnungen mit Kennzeichnungspflicht, darunter Aurich, Braunschweig, Göttingen, Hannover, Oldenburg, Osnabrück und der Landkreis Lüchow-Dannenberg.

Was nach der Aufnahme zu prüfen ist

  1. Chip (so vorhanden) auslesen lassen – findet sich ein registrierter Halter, endet die Verwahrung sofort mit der Rückgabe.
  2. Fundanzeige bei der Gemeindeverwaltung – ab hier läuft die Sechsmonatsfrist.
  3. Kastration, Kennzeichnung, Registrierung, sofern die Kommune eine Katzenschutzverordnung nach § 13b TierSchG hat.
  4. Tollwut-Status klären bei auffälligem Verhalten oder unbekanntem Impfstand – tiergesundheitsrechtlich, nicht fundrechtlich.

Sie sehen, dass diese Aufgabe für die Kommunen umfassend und zugleich mit Blick auf die immer weiter anwachsende Zal von wild lebenden Katzen kaum lösbar ist. Darauf hatte Bürgermeister Müller, im Namen und gemeinsam mit seinen Amtskollegen, mit Recht, wie ich finde, hinweisen wollen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Ulf Thiele

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