Frau Scharf, wenn LKWfahrer auch Sonntags arbeiten bleibt ihr Gehalt doch nicht gleich, Sonntags gilt 150 % Zahlung. Wird dem auch so sein ?
Sorgen Sie dafür, dass die Chefs das auch einhalten ? MfG. Silvia K.
Sehr geehrte Frau K.,
das grundsätzliche Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen von Arbeitnehmern ist in § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Eine gesetzliche Ausnahme für Verkehrsbetriebe findet sich beispielsweise in § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG. Auch § 21a ArbZG trifft besondere Regelungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmer im Straßentransport. Weitere Sonderregelungen, speziell für das Fahrpersonal, finden sind in den EU-Verordnungen (EG) 561/2006 und (EU) 165/2024 sowie dem Fahrpersonalgesetz und der Fahrpersonalverordnung.
Eine gesetzlich verankerte Regelung von Zuschlägen für Sonntagsarbeit von Kraftfahrern gibt es nicht. Oftmals ergeben sich Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Zuschläge für Sonntagsarbeit aber aus Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
So regelt beispielsweise der Manteltarifvertrag (MTV) für die Arbeitnehmer des Speditions-, Transport-, und Logistikgewerbes in Bayern Zuschläge für Sonntagsarbeit in Höhe von 50 Prozent zum tariflichen Stundenlohn und für Sonntagsnachtarbeit 100 Prozent zum tariflichen Stundenlohn.
Gesetzlich verankert ist lediglich eine Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntagsarbeit in § 3b Abs. 1 Nr. 2 EStG. Sie bedeutet, dass ein tatsächlich gezahlter Sonntagszuschlag bis zu 50 % des Grundlohns unter den dort genannten Voraussetzungen steuerfrei sein kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber 50 % zahlen muss.
Bestehen Zweifel, ob Zuschläge tatsächlich korrekt abgerechnet und/oder bezahlt wurden, ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gehalten, die Ansprüche zunächst gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Er kann dies gegebenenfalls auch anwaltlich überprüfen lassen. Im Zweifel ist er auf den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten verwiesen.
Freundliche Grüße
Ulrike Scharf
