Frage an Uwe Santjer bezüglich Jugend

Portrait von Uwe Santjer
Uwe Santjer
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Uwe Santjer zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Heike M. •

Frage an Uwe Santjer von Heike M. bezüglich Jugend

Hallo Herr Santjer,

mich beschäftigt die gleiche Frage wie Frau Schemann. Bisher kamen nur unbefriedigenden/nichtssagende Antworten. Es würde mich auch sehr interessieren, wie in ein- und demselben Bundesland, in verschieden Landkreisen so unterschiedlich entschieden werden kann.

Es geht um die Frage der Abhängigkeit von Einkommen bei der Gewährung von Eingliederungshilfe. Warum wird in verschiedenen Lankreisen, z.b. Hannover oder Celle keine Prüfung mit Verweis auf die Unverhältnismäßigkeit bei einer vorübergehenden Maßnahme keine Prüfung vorgenommen und im Lankreis Cuxhaven auf eine Prüfung bestanden? Welche rechtliche Grundlage gibt es für diesen Entscheidungsspielraum? Und warum wird manchen berufstätigen Eltern dadurch der Zugang zur Kurzzeitpflege verwehrt und anderen nicht?

Ich würde mich, im Namen aller betroffenen Eltern, über eine befriedigende Antwort freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Heike Mangels

Portrait von Uwe Santjer
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Mangels,

aus dem Ministerium erhielt ich folgende Antwort zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt.

„Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einer stationären Einrichtung kann ergänzend zu Leistungen der Kurzzeitpflege nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI - (Soziale Pflegeversicherung) Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - (Sozialhilfe) gewährt werden. Die Gewährung von stationären Leistungen der Eingliederungshilfe kommt in solchen Fällen nach der hiesigen Rechtsauffassung nicht in Betracht, weil das Ziel der Kurzzeitpflege nicht in der Wiedereingliederung in die Gesellschaft besteht.

Ich gehe daher davon aus, dass in dem geschilderten Fall Leistungen der Hilfe zur Pflege beantragt worden sind. Diese Leistungen werden minderjährigen und unverheirateten Leistungsberechtigten in Abhängigkeit von deren Einkommen und Vermögen und dem ihrer Eltern gewährt (§§ 19 Abs. 3, 85 ff. SGB XII). Eine Prüfung der Anrechnung von Einkommen und Vermögen hat in jedem Fall stattzufinden; das Gesetz sieht insoweit keine Ausnahmen vor.

Meine Ermittlungen bei den in der Anfrage erwähnten Landkreisen Cuxhaven und Celle sowie der Region Hannover haben ergeben, dass Einkommens- und Vermögensprüfungen in derartigen Fallkonstellationen regelmäßig erfolgen. Sofern in der Vergangenheit im Einzelfall davon abgewichen sein sollte, stand dies nicht in Einklang mit der geltenden Rechtslage und ist irrtümlich geschehen.“

Mit freundlichen Grüßen

Uwe Santjer