Gibt es Pläne, die Beiträge zur Pflegeversicherung wie in den anderen Bundesländern auch künftig hälftig von Arbeutgebern und Arbeitnehmern zu übernehmen?
Seit Einführung der Pflegeversicherung 1995 geht Sachsen einen Sonderweg. Zum Ausgleich des Buß- und Bettages zahlen die beitragspflichtigen Sachsen den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung. Ursprünglich wollte man damit die Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber niedrig halten und damit Arbeitsplätze schaffen. Null-Effekt! IIm Gegenteil haben die Sachsen dadurch weniger Netto vom Brutto, die Kaufkraft sinkt und am Buss- und Bettag wird in den angrenzenden Bundesländern eingekauft. Da geht dem Freistaat etliches an Gewerbesteuer verloren und der kirchliche Feiertag interssiert niemanden. Im Gegenteil müssen sehr viele Sachsen an diesem Tag sogar arbeiten und sind doppelt gestraft. In nächster Zeit wird mit einem weiteren Anstieg der Beiträge zur Pflegeversicherung und auch der Kosten für Pflegeheime geechnet. Wie soll das weiter gehen? Hier bedarf es unbedingt einer Angleichung an die Regelungen aller anderen Bundesländer, um dieser Ungleichbehandlung ein Ende zu setzen!
Sehr geehrter Herr T.,
die Forderung nach der paritätischen Aufteilung des Beitrages zur Pflegeversicherung wird seit vielen Jahren immer wieder – und das zurecht - gestellt.
Die Zusatzbelastung der sächsischen Beschäftigten ist mittlerweile nicht mehr zeitgemäß, da andere Bundesländer zusätzliche Feiertage eingeführt haben, ohne einen Ausgleich für die Arbeitgeber. Der höhere Beitragsanteil der Beschäftigten in Sachsen wurde bei deren Einführung 1995 in Kauf genommen und lässt sich nicht ohne weiteres zurückdrehen.
Abschaffen kann die Sonderregelung nur der Bund. Sachsen kann eine Initiative im Bundesrat einbringen. Bisher wurde aber von Seiten der Staatsregierung noch keine Initiative in Richtung Bundesrat getätigt. Die CDU ist ein Gegner einer Änderung. Daher ist es auch für die Zukunft nicht realistisch, dass es zu einer sächsischen Bundesratsinitiative kommt.
Wir Grünen sehen deshalb derzeit keine Möglichkeit an dieses Konstrukt der Bund-Länder-Vereinbarung eine Änderung herbei zu führen.
Mit freundlichen Grüßen
Valentin Lippmann