Inwiefern beeinträchtigen Tempo-30-Zonen die Sicherheit und Flüssigkeit im Straßenverkehr und inwieweit wird dadurch die "Leichtigkeit" des Verkehrs eingeschränkt und was meint dieser Begriff konkret?

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Frage von Uwe P. •

Inwiefern beeinträchtigen Tempo-30-Zonen die Sicherheit und Flüssigkeit im Straßenverkehr und inwieweit wird dadurch die "Leichtigkeit" des Verkehrs eingeschränkt und was meint dieser Begriff konkret?

Sehr geehrter Herr Minister Dr. Wissing,
ich beziehe mich auf einen Artikel von tagesschau.de mit dem Titel "Reform des Straßenverkehrsrechts" von gestern, in dem folgendes berichtet wird:
ZITAT
"Wissing betonte aber erneut, ein flächendeckendes Tempo 30 in Städten werde es nicht geben. Es bleibe bei einer Regelgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern innerorts. Es dürfe auch künftig bei der Anordnung einer Tempo-30-Zone nicht zu Beeinträchtigungen von Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs kommen. Die "Leichtigkeit" des Verkehrs könne durch Geschwindigkeitsbegrenzungen eingeschränkt werden, so Wissing."
ZITAT ENDE
Ergänzende Fragen:
Liegen Ihnen (bzw. Ihrem Ministerium) Studien vor, welche die Beeinträchtigung der Sicherheit für Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr durch die Einrichtung von Tempo-30-Zonen wissenschaftlich belegen, oder welche Fakten veranlassen Sie zu solchen Äußerungen?
Ist "Leichtigkeit"/Flüssigkeit innerorts wichtiger als Sicherheit(v.a. für Fußgänger)?

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Sehr geehrter Herr P.

vielen Dank für Ihre Frage. Der Oberbegriff der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hat zum Ziel, dass kein Verkehrsteilnehmer gefährdet (Sicherheit) oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird (Leichtigkeit). Die Sicherheit hat also die Abwendung von Gefahren für den Verkehr und von diesem, die Leichtigkeit den möglichst ungehinderten Verkehrsfluss im Blick (Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Sept. 2011, RdNr. 45 zu Art. 24 und RdNr. 83 zu Art. 23). Verkehr umfasst hier sambische Verkehre. Es geht also bei der Leichtigkeit des Verkehrs auch um den Radverkehr. 

Schon vor der Regelung bestanden Möglichkeiten zur Reduzierung der Regelgeschwindigkeit auf Tempo 30, beispielsweise überall dort, wo besondere Gefahrenstellen existent sind. Daher ist die ganze Debatte durchaus etwas überhitzt. Maßnahmen müssen begründet werden. Das war schon immer so und wird auch weiterhin in einem Rechtsstaat so sein. Darum geht es und die neue Regelung wird allen, auch den Ihrerseits genannten Aspekten gerecht.

Mit besten Grüßen

Dr. Volker Wissing 

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