In welchen Fällen greift Art. 36 Abs. 1 Satz 2 (... ist anstelle des Hauptwohnsitzes auf den dienstlichen Wohnsitz abzustellen.) - Gesetz z. Neuausrichtung orts- u. fam.bez. Besoldungsbestandteile

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Frage von Erwin H. •

In welchen Fällen greift Art. 36 Abs. 1 Satz 2 (... ist anstelle des Hauptwohnsitzes auf den dienstlichen Wohnsitz abzustellen.) - Gesetz z. Neuausrichtung orts- u. fam.bez. Besoldungsbestandteile

Gesetzentwurf zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile - Art. 36 Abs. 1 Satz 2 (...ist anstelle des Hauptwohnsitzes auf den dienstlichen Wohnsitz abzustellen.)

Sehr geehrter Herr MdL Fackler,
in welchen Fällen wird der dienstliche Wohnsitz berücksichtigt? Dienstort ist in meinem Fall "München" (Mietenstufe VII), da mein Ministerium - bei dem ich beschäftigt bin - seinen Standort dort hat. Dort habe ich auch eine Zweitwohnung, um meinen dienstlichen Pflichten vor Ort nachzukommen. Mein Haupt- und Familienwohnsitz (verh. und 2 Kinder) - ca. 200 km von München entfernt - liegt in einer Gemeinde, die als Gemeinde keiner Mietenstufe (unter 10.000 Einw.) zugeordnet ist. Jedoch über die Mietenstufe der Kreise erfolgt eine Zuordnung zur Mietenstufe I.
Wird in meinem Fall der dienstliche Wohnsitz "München" berücksichtigt?
Wann erfolgt eine Einstufung nach dem dienstlichen Wohnsitz?
Vorab vielen Dank für Ihre Rückmeldung!

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