Frage an Wolfgang Kubicki bezüglich Recht

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Wolfgang Kubicki
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Frage von Julia C. •

Frage an Wolfgang Kubicki von Julia C. bezüglich Recht

Infektionsschutzgesetz und Grundrechte entkoppelt von epidemischer Lage nationaler Tragweite (236. Sitzung vom 24. Juni 2021, Top 31)

Sehr geehrter Herr Kubicki,

das Thema Stiftungsrecht und dessen Vermischung mit den Änderungen am Infektionsschutzgesetz hatten Sie auf dieser Plattform schon einmal geantwortet. In diesem Zusammenhang beschäftigen mich weitere Fragen, vor allem diese Frage:

- Warum wurden Ihrer Ansicht nach mehrere Grundrechte ein Jahr lang UNABHÄNGIG von der epidemischen Lage nationaler Tragweite eingeschränkt? Wozu dient Ihrer Ansicht diese Entkoppelung? Sollten Grundrechtseinschränkungen nicht in direkter Relation zum Infektionsgeschehen stehen?

Über Ihre Antwort würde ich mich sehr freuen.

Freundliche Grüße

Julia Christ

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Sehr geehrte Frau Christ,
inhaltlich ging es bei der in Rede stehenden Änderung des Infektionsschutzgesetzes um die Fortgeltung von bereits bestehenden Verordnungen und die Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnungen über die epidemische Lage von nationaler Tragweite hinaus und betrifft maßgeblich Einreiseregelungen.
Grundrechtseinschränkungen müssen fortlaufend auf ihre Rechtfertigung überprüft werden und dem kann sich ein Verordnungsgeber auch nicht entziehen. Stets muss sich eine solche Verordnung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen und dieser gilt unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage nationaler Tragweite. Letztes Jahr wurden einige Einreise- und Quarantäneverordnungen der Länder deswegen auch von den Gerichten außer Vollzug gesetzt. Der von Ihnen angesprochene Zusammenhang zwischen Infektionsgeschehen und ergriffenen Maßnahmen muss insoweit zu jeder Zeit bestehen. Besteht keine Gefahr, lassen sich auch keine Gefahrenabwehrmaßnahmen rechtfertigen.

Da ich hinsichtlich der Motivation zu dieser Gesetzesänderung nicht spekulieren möchte, kann ich nur auf die Begründung der Großen Koalition verweisen, die ausführte mit der Änderung auch über die epidemische Lage nationaler Tragweite hinaus, die Einschleppung von neuen Virusvarianten durch Reisetätigkeit verhindern zu wollen. Diese vage und abstrakte Gefahrenbeschreibung reicht meines Erachtens nicht aus, aber die hierzu notwendige parlamentarische Debatte wurde bekanntlich von der Koalition durch das gewählte Verfahren verhindert.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Kubicki

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