Sehr geehrter Herr Kubicki, schränken die 2G, 2G+ Regeln etc. die „Freiheit der Person“ (Art.2 GG) ein, und falls ja, halten Sie dann den §2 der SchAusnahmV für verfassungsgemäß?

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Frage von Michael D. •

Sehr geehrter Herr Kubicki, schränken die 2G, 2G+ Regeln etc. die „Freiheit der Person“ (Art.2 GG) ein, und falls ja, halten Sie dann den §2 der SchAusnahmV für verfassungsgemäß?

Gemäß §2 der SchAusnahmV kann das Paul Ehrlich Institut von heute auf morgen den Genesenen- oder Impfstatus ändern und somit die Bewegungsfreiheit einschränken. Antigentests, sind z.Bsp. vielerorts auf dem Land nur schwer oder mit Voranmeldung oder nach längerer Anfahrt zu bekommen, wobei die Anfahrt zum Test mit dem ÖPNV für plötzlich Ungeimpfte oder nicht mehr Genesene ohne Test verboten ist.
Genügt der Persilschein, welcher dem PEI über die im §2 angegebene Internetseite eingeräumt wird den rechtlichen Anforderungen, die für Grundrechtseinschränkungen zwingend erforderlich sind? Bzw. sind Grundrechtseinschränkungen, die sich aus „sich dynamisch ändernden Internetseiten“ einerBundesbehörde (ohne weitere Kontrolle) ergeben Ihrer Meinung nach verfassungsgemäß?

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