Die Phytotherapie zählt nach dem Arzneimittelgesetz formal zu den „Besonderen Therapierichtungen“, anders als bei der Homöopathie liegen für zahlreiche pflanzliche Arzneimittel jedoch klinische Studien und evidenzbasierte Bewertungen vor. Deshalb wird die Phytotherapie in Medizin und Regulierung differenzierter betrachtet.
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Ihre Frage ist systemisch gesehen folgerichtig. Wenn man die homöopathische und die anthroposophische Medizin aus dem Katalog der freiwilligen Satzungsleistungen streichen will, müsste man auch an die phytotherapeutischen Leistungen ran. Was für mich persönlich aber nicht bedeutet, dass ich die Phytotherapie für nutzlos halte, im Gegenteil. Als nebenberuflich weiterhin praktizierender Allgemeinarzt beobachte ich, dass Methoden der Phytotherapie durchaus bei Patienten anschlagen.
Phytotherapie ist nicht Homöopathie, entscheidend sind Evidenz, Nutzen und klare GKV-Regeln.
Die Länder und der Bund halten mit dem System aus Beihilfe und PKV bereits ein sehr attraktives Angebot bereit, das selbst in den Ländern mit der Möglichkeit einer Pauschalen Beihilfe von einer überwältigenden Mehrheit der berechtigten Beamtinnen und Beamten genutzt wird
Deshalb werden wir im Rahmen der GKV-Reform künftig die Finanzierung der Gesundheitskosten von Bürgergeld- bzw. Grundsicherungsempfängern stärker aus Bundesmitteln tragen.