Antwort 10.12.2025 von Milan Pein SPD
Die Informationen zur Höhe des Erbbauzinses ist als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der Vertragsparteien geheim zu halten.
Die Informationen zur Höhe des Erbbauzinses ist als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der Vertragsparteien geheim zu halten.
Leider haben wir auch keine weiterführenden Informationen
Jedoch ist Ihr Fall sehr spezifisch und zur vollumfänglichen Bewertung Ihres Anliegens ist eine Durchsicht aller Ihrer Betriebsrentenunterlagen notwendig. Dies übersteigt den hier gebotenen Rahmen, gerade im Hinblick auf die DGSVO.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hält an der Veröffentlichungspflicht fest, weil Kleinstunternehmen mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften
Ja, zu mehr Transparenz, aber mit Augenmaß und ohne die bäuerliche Landwirtschaft unter Generalverdacht zu stellen.
Von einer solchen Idee halte ich nichts