Antwort 12.04.2022 von Marco Buschmann FDP
Bei den von Ihnen zitierten Fällen handelt es sich um Entscheidungen des BVerfG zur Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Nordrhein-Westfalen und Berlin.
Bei den von Ihnen zitierten Fällen handelt es sich um Entscheidungen des BVerfG zur Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Nordrhein-Westfalen und Berlin.
Demonstrationen dürfen nicht systematisch gegen Versammlungsauflagen und Regeln verstoßen oder gar in gewalttätigen Angriffen münden. Gewalt gegen Polizisten dürfen wir als Rechtsstaat unter keinen Umständen hinnehmen.
Sehr geehrter Herr G.,
Der Staat ist verpflichtet, seiner Schutzpflicht für Leib und Leben nach Artikel 2 Absatz 2 GG nachzukommen und dabei einer Überlastung der Krankenhäuser entgegenzuwirken.