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Zu unterscheiden ist zwischen NGT 1 und NGT 2-Pflanzen. Zweiteres, bei dem artfremde Gene in eine Pflanze eingebracht werden, lehne ich und die CDU ab.
Ob von dem genannten Produkt tatsächlich eine Gefahr ausgeht, kann ich seriös nicht beurteilen. Ein Mittel zur Anwendung auf der Kopfhaut ist rechtlich in der Regel ein kosmetisches Mittel; hierfür gilt die EU-Kosmetik-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 mit verpflichtender Sicherheitsbewertung vor dem Inverkehrbringen, überwacht durch die Behörden der Länder.
Natürlich können Verbraucherinnen und Verbraucher auch mit unvollständigen Informationen Entscheidungen treffen. Unser Anspruch ist aber ein anderer: möglichst viel Transparenz für alle.
Eine einheitliche Kennzeichnung stellt sicher, dass alle dieselbe Informationsgrundlage haben, unabhängig von Marketingstrategien. Genau darum geht es uns: um Transparenz und Wahlfreiheit im Supermarkt.
Die EU-Gentechnikregeln sichern Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. Wir lehnen es ab, diese für NGT1 abzuschaffen.